Urteil vom BFH vom 06.12.2022
Uneingeschränkte Widerrufsmöglichkeit ist steuerschädlich für eine Pensionszusage
Nicht selten finden sich in Unternehmungen des Mittelstandes zur Absicherung der Gesellschaftergeschäftsführer – aber auch zur Absicherung von Führungskräften – Pensionszusagen, die mehr und mehr als hinderliche Belastung in der Gesellschaft erkannt werden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass Pensionszusagen handelsrechtlich als Rückstellung abzubilden sind, die aufgrund der Niedrigzinsphase auch in den kommenden Jahren noch ständig weiter anwachsen werden, selbst dann, wenn die Auszahlungsreife bereits eingetreten ist. Darüber hinaus ist es aus Sicht des Unternehmensnachfolgers häufig ein unkalkuliertes Risiko, die Pensionszusage zu übernehmen, weswegen eine abschreckende Wirkung unterstellt werden muss. Auch externe Unternehmensnachfolger werden hohe Risikoabschläge vornehmen oder aber die Auslagerung der Pensionszusage verlangen. Nicht zuletzt bei der Unternehmensbewertung dürfte regelmäßig die Pensionszusage auf das Ergebnis drücken, und so den Unternehmenswert belasten. Schließlich ist der Umgang mit Pensionszusagen aus zivilrechtlicher, insolvenzrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht komplex und aufgrund vieler einzuhaltender Voraussetzungen nur mit kompetenter Begleitung zu empfehlen.
Ansatz der Pensionszusage als Rückstellung
In einer ersten Stufe prüft der BFH aus ertragsteuerlicher Sicht, ob der Ansatz einer Pensionszusage überhaupt als Rückstellung zuzulassen ist. Hier ist § 6a EStG die einschlägig Normen, die der BFH zur Grundlage seiner Entscheidungen heranzieht. Neben den Voraussetzungen der Erdienbarkeit, der Angemessenheit und der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Pensionszusage (Gesellschafterbeschluss und schuldrechtliche Vereinbarung) setzt der BFH auch voraus, dass die Pensionszusage den arbeitsrechtlichen Vorgaben entspricht.
Entscheidung des BFH
In diesem Zusammenhang hatte der BFH eine Pensionszusage zu beurteilen, in der die Parteien vereinbart hatten, dass jederzeit und ohne Grund die Pensionszusage zulasten des Pensionsberechtigten abgeändert werden und sogar gänzlich widerrufen werden konnte. Dies hat der BFH sanktioniert mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass nämlich nur in ganz engem Rahmen eine Einschränkung oder Rücknahme der Pensionszusage gesetzlich zugelassen ist und eine unbeschränkte Widerrufsmöglichkeit diesen Grundsätzen widerspricht. Aufgrund dessen kam der BFH zum Ergebnis, dass eine Rückstellung für diese Pensionszusage nicht gebildet werden durfte.
Die Pensionsrückstellung musste aufgelöst werden, und der Ertrag aus der Auflösung der Rückstellung nachversteuert werden.
Fazit
Pensionszusagen im mittelständischen Unternehmen sind ein häufiger Baustein der Altersversorgung für Führungskräfte und Gesellschaftergeschäftsführer, die allerdings in ihrer Komplexität nicht zu unterschätzen sind. Bereits die Einräumung der Pensionszusage hat ihre Komplexität, umso mehr aber auch die Fortführung der Pensionszusage mit ihren vorgeschriebenen Belastungen des Unternehmens. Mit individuell ausgerichteten Lösungsansätzen lässt sich in vielen Fällen aber auch die „Altlast Pensionszusage“ im Rahmen der Unternehmensnachfolgeplanung beseitigen. Standardlösungen helfen hier nicht weiter.