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Stephanie Koch

Verjährung von Urlaubsansprüchen

Bekanntlich ist Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der

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