Es kommt mitunter vor, dass Mitarbeiter, die ihren Urlaub im Ausland verbringen, nach Urlaubsende nicht wieder ihre Arbeit beim Arbeitgeber aufnehmen, sondern ihm vielmehr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines ausländischen Arztes zukommen lassen, wonach sie noch einige Zeit wegen einer angeblichen Arbeitsunfähigkeit ihrem Arbeitsplatz fernbleiben müssen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts hierzu vom 15.01.2025, 5 AZR 284/24
Zu dieser Thematik hat das Bundesarbeitsgericht in dem zuvor genannten Urteil ausgeführt, dass grundsätzlich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, der gleiche Beweiswert zukommt, wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung, wenn sie erkennen lässt, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat.
Gleichwohl hat aber das Bundesarbeitsgericht gesehen, dass auch der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalles Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen.
Sachverhalt
In dem dort zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter bereits in den Jahren 2017, 2019 und 2020 dem Arbeitgeber im direkten zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Dieser Mitarbeiter hatte sodann vom 22.08.2022 bis zum 09.09.2022 Urlaub, den er in Tunesien verbrachte, wobei er seinem Arbeitgeber ein auf den 07.09.2022 ausgestelltes Attest eines tunesischen Arztes zukommen ließ, aus dem hervorging, dass dieser den Mitarbeiter untersucht habe, dieser an „schweren Ischialbeschwerden“ im engen Lendenwirbelsäulenkanal leide, dieser 24 Tage strenge häusliche Ruhe bis zum 30.09.2022 benötige und er sich während dieser Zeit nicht bewegen oder reisen dürfe. Dieser angeblich arbeitsunfähige Mitarbeiter hat allerdings bereits einen Tag nach dem Arztbesuch, nämlich am 08.09.2022, ein Fährticket für den 29.09.2022 gebucht und reiste sodann am 29.09.2022 mit seinem Pkw zunächst mit der Fähre von Tunis nach Genua und dann weiter nach Deutschland zurück. Sodann legte er seinem Arbeitgeber eine Erstbescheinigung eines deutschen Arztes vom 04.10.2022 vor, in der Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.10.2022 bescheinigt wurde. Der Arbeitgeber lehnte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für September 2022 ab, worüber die Parteien dann bis zum BAG stritten.
Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Wie das BAG in diesem Urteil ausgeführt hat, ist bei einer Gesamtwürdigung der Umstände zu berücksichtigen, dass der tunesische Arzt dem Kläger für 24 Tage Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ohne eine Wiedervorstellung anzuordnen. Weiter buchte der Kläger bereits einen Tag nach der attestierten Notwendigkeit häuslicher Ruhe und des Verbots, sich bis zum 30.09.2022 zu bewegen und zu reisen, ein Fährticket für den 29.09.2022 und trat an diesem Tag die lange Rückreise nach Deutschland an. Zudem hatte er bereits in den Jahren 2017-2020 dreimal unmittelbar nach seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.
In einer Gesamtschau begründen diese Umstände allerdings ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Folge, dass nunmehr der betreffende Mitarbeiter die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG trägt.