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Rechtsprechungsänderung zur zinsfreien Stundung von Forderungen

Nicht selten gibt es im Umfeld der Unternehmens- und Vermögensnachfolgeberatung Situationen, in denen eine Partei der anderen Partei zinsfrei eine Forderung stunden möchte. Das können Konstellationen sein, bei denen ein Pflichtteil ausgelöst wird, eine Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht vereinbart wird, ein Zugewinnausgleichsanspruch entsteht oder aber im Rahmen einer Transaktion eine Kaufpreisforderung begründet wird:

In solchen Momenten wird man häufig aufgrund der familiären Bindung und der Notwendigkeit, die jeweilige Forderung finanzieren zu müssen, den Wunsch der Parteien vorfinden, eine zinsfreie Stundung der Verpflichtung zugunsten des Verpflichteten zu ermöglichen.

Bisherige Risiken bei zinsfreier Stundung

In der Vergangenheit war eine zinsfreie Stundung ständiger Zankapfel mit der Finanzverwaltung, da diese in allen Fällen unterstellt hat, dass die Zinsfreistellung einen Schenkungstatbestand darstelle, und zugleich, dass der überlassene Kapitalwert auch trotz der ausdrücklichen Anordnung, keine Zinsen entstehen zu lassen, in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufgeteilt werden müsse mit der Folge der ertragsteuerlichen Erfassung des (fiktiven) Zinsanteils beim Gläubiger.

Rechtsprechungsänderung des BFH

Dem hat der BFH in seiner Entscheidung vom 24.03.2026 einen Riegel vorgeschoben. In einem Fall, bei dem die Eltern einem ihrer Kinder eine Immobilie verkauft hatten, hatten die Eltern ausdrücklich festgelegt, dass die Tilgung des Kaufpreises in zinsfreien Raten über einen gewissen Zeitraum erfolgen dürfe. Der Kaufpreis und jede einzelne Ratenzahlung wurden also zinsfrei gestundet. Gegen die Finanzverwaltung hat der BFH entschieden, dass diese Zinsfreistellung weder Schenkung noch konkludenter Ertrag eines nicht gezogenen Zinses sein könne, sodass weder Schenkungsteuer noch Ertragsteuer auf diesen Sachverhalt entstanden ist.

Vielmehr, so stellt der BFH klar, sei die Vereinbarung der Parteien grundsätzlich maßgeblich für die ertragsteuerliche und schenkungsteuerliche Bewertung, sodass eine ausdrückliche Zinsfreistellung der gestundeten Zahlungsverpflichtung auch steuerrechtlich zu akzeptieren sei. Gerade aus schenkungsteuerlicher Sicht fehle es in diesem Zusammenhang dann an einer Vermögensverschiebung zwischen den Parteien, die aber für die Verwirklichung eines Schenkungsteuertatbestandes essentiell sei.

Lediglich dann, wenn eine Kapitalverzinsung vereinbart wurde oder üblicherweise vereinbart wird, kann nach dieser Rechtsprechung der Verzicht hierauf als Schenkung / Ertragsteuertatbestand erfasst werden. Insofern bleibt ein Risiko bei typischen Kapitalüberlassungen (Darlehen oder Miete) bestehen, sollten diese verbilligt oder unentgeltlich erfolgen.

Fazit

Die neue Rechtsprechung fügt sich wunderbar in das Judiz der Berater, aber auch der Steuerpflichtigen ein, die schon in der Vergangenheit nicht verstanden haben, warum eine ausdrücklich nicht verzinsliche Stundung ertrag- bzw. schenkungsteuerlich finanzamtsseitig nicht akzeptiert wurde. Zukünftig wird man dem Grunde nach eine solche zinsfreie Stundung von Kapitalforderungen steuerlich akzeptieren müssen, es sei denn, in der besonderen Ausformung des Einzelfalles ist eine andere Wertung notwendig. Die Rechtsprechungsänderung ist also zu begrüßen und ermöglicht es, den Wünschen der Parteien ohne steuerliches Störfeuer gerecht werden zu können.

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