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Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers

Sachverhalt

Mit Urteil vom 20.02.2024 (B 12 KR 1/22 R) hatte sich das Bundessozialgericht erneut mit der Frage der Sozialversicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers einer GmbH zu befassen. Zwar hielt dieser keinerlei Gesellschaftsanteile an der GmbH, deren Geschäftsführer er war. Allerdings war er neben seiner Frau zu gleichen Teilen Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer Holding GmbH, die mit 50% neben einem weiteren Gesellschafter (ebenfalls 50%) die Geschäftsanteile an der GmbH hielt, bei der es um die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers ging.

Allgemeine Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht

In diesem Urteil hat das Bundessozialgericht zunächst die allgemeinen Grundsätze wiederholt, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig ist, sondern – um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden – über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen muss, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 % der Anteile am Stammkapital hält. Ein Minderheitsgesellschafter ist grundsätzlich abhängig beschäftigt und nur ausnahmsweise dann als Selbständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist.

Besonderheiten bei einer Holdingstruktur

Wie zuvor erwähnt, war der betreffende Geschäftsführer an der GmbH, um die es dort ging, nicht als Gesellschafter beteiligt. Allerdings führt das Bundessozialgericht in diesem Urteil aus, dass sich die einem Geschäftsführer einer GmbH zukommende Rechtsmacht nicht nur aus einer Gesellschafterstellung innerhalb derselben GmbH, sondern darüber hinaus aus der Beteiligung am Stammkapital einer anderen Gesellschaft ergeben kann, wenn er über diese eine ausschlaggebende Einflussnahmemöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft hat oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.

Entscheidung des Bundessozialgerichts

In dem dortigen Fall hat das Bundessozialgericht allerdings die entsprechende Rechtsmacht verneint, da der betreffende Geschäftsführer in der Holdinggesellschaft neben seiner Ehefrau zu je 50 % gleichberechtigt beteiligt war und die Möglichkeit einer uneinheitlichen Stimmabgabe bestand, wobei aus einem Geschäftsanteil nur einheitlich abgestimmt werden darf. Dann würde eine unzulässige uneinheitliche Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung als Stimmenthaltung gewertet werden. Zudem gab es auch noch einen weiteren Gesellschafter der GmbH neben der Holding-GmbH, der ebenfalls mit 50% stimmberechtigt war.

Das heißt, selbst wenn entgegen  der herrschenden Meinung eine uneinheitliche Stimmabgabe zulässig wäre, dann hätte der betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung der Klägerin nur 25 % der Stimmen repräsentiert und hätte durch seine Ehefrau und den weiteren Gesellschafter der Klägerin überstimmt werden können.

Fazit

Vor diesem Hintergrund hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der GmbH- Geschäftsführer in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungspflichtig war, da er weder in der von ihm vertretenen GmbH noch über die Holdingstruktur die Rechtsmacht hatte, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der GmbH zu bestimmen.

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