Ab 01.01.2024 bringt das Modernisierungsgesetz zur Personengesellschaft (kurz: MoPeG genannt) eine Neuerung, die bedeutsam sein wird: Sie beschert uns nämlich die Eintragungsmöglichkeit einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in ein dafür errichtetes öffentliches Gesellschaftsregister! Denn derzeit ist es nicht möglich, einen Nachweis über eine GbR zu führen, der öffentlich gestützt würde: Es gibt kein öffentliches Gesellschaftsregister für GbR‘s! Wir erinnern uns sogar, dass wir genügend Schwierigkeiten hatten und bisweilen noch heute haben, eine GbR überhaupt ins Grundbuch eintragen zu lassen: Als solche (GbR) wird sie ohnehin dort nicht unter ihrer „Firma“ eingetragen, sondern nur als Zusammenfassung der „Gesellschafter in GbR“.
Mit dem Gesellschaftsregister wird sich das für die Zukunft ändern. Darüber hinaus wird es eine Änderung geben, weil – wie bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften – nunmehr und künftig überprüfbar sein wird, wer Mitglied der GbR, wer vertretungsbefugt ist und was die GbR im Einzelnen als Schwerpunkt ihrer Tätigkeit anzugeben hat. Es wird also ein GbR-Register geben.
Die GbR soll dadurch im Rechtsverkehr erleichtert erkennbar sein und so auch gegen Missbrauch geschützt werden. Das Gesellschaftsregister tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.
Allerdings bleibt die Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister unverändert freiwillig, was kaum verständlich ist: Gerade im Grundstücksbereich sind doch sehr viele GbR’s im Markt, sodass es eine deutliche Erleichterung brächte, wenn statt – wie beim Handelsregister – der Freiwilligkeit eine Eintragungspflicht und Prüfungspflicht durch Notare verlangt würde, die dann die Eintragung zum GbR-Register veranlassen würden. Aber das hat der Gesetzgeber aus unverständlichen Gründen unterlassen.
Will allerdings eine GbR ein Grundstück erwerben, muss sie im GbR-Register eingetragen sein. Alleine diese praktische Inkonsequenz zeigt doch, dass die freiwillige Eintragung der GbR letztlich auf Dauer nicht haltbar sein wird. Wir empfehlen unseren Mandanten in GbR, die Eintragung durch den Notar ihrer Wahl ab dem 01.01.2024 zu initiieren. Bis dahin wird sich sicherlich noch eine weitere Klärung der registerrechtlichen Behandlung abgezeichnet und ergeben haben!