Es war lange Zeit nur das Ansinnen des Bundes, infolge der Zunahme von Home-Office-Plätzen, die mit digitaler Technik einschließlich digitalen Geräten ausgestattet sein müssen, eine Sofortabschreibung hierauf zu gewähren, was immerhin den Investoren den Steuereffekt gebracht hätte, die Ausgabe sofort steuerwirksam tätigen zu können. Dem Unternehmer ist das Phänomen bekannt aus der Behandlung von GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter), die auch sofort abgeschrieben werden können. Das hat dann für die Unternehmung den Effekt, dass das abgeflossene Geld zugleich den Verlust bildet und nicht erst durch eine „Abschreibungsschleife“ noch künstlich in der Bilanz gehalten wird, obwohl das Geld längst abgeflossen und stattdessen das gebrauchte Investitionsgut vorhanden ist und genutzt wird.
Gegen die Sofortabschreibung haben sich allerdings die Landesfinanzverwaltungen gewendet und wollten das nicht akzeptieren, sodass dieser Punkt wieder aus dem Jahressteuergesetz 2021 herausgestrichen wurde.
Aber die Vernunft hat dennoch hier gesiegt:
Gute Nachrichten also, dass die Ausgaben für Computer und Software sowie Peripheriegeräte künftig in der Steuererklärung sofort mit einem Mal komplett abgeschrieben werden können und wie Werbungskosten zu behandeln sein werden. Der Verlust tritt also sofort ein und hält nicht einen „Rest-Gewinn“ für die Zukunft zurück, der sich erst ratierlich auf die angenommene Nutzungsdauer langsam verflüchtigt. Der Verlust ist gleich mit dem Geldabfluss. Das schafft also eine steuerliche Entlastung.
Ohne Nachweis lässt das Finanzamt bei Arbeitnehmern ohnehin jährlich einen Sofortabzug von 1.000,00 EUR vom zu versteuernden Einkommen als Werbungskosten zu, wozu auch Ausgaben für Arbeitsmittel, Fachbücher, Fortbildungen, Pendlerkosten sowie eine Homeoffice-Pauschale gehören.
Die neue Digital-AfA dagegen überschreitet die 1.000,00 EUR-Schwelle und schafft einen weiteren Steuervorteil für Arbeitnehmer (und Arbeitgeber), und kann also Digitalaufwendungen in einer über die lediglich auf 1000 EUR begrenzte Arbeitnehmerpauschale (für Arbeitnehmer) und über die Abschreibungssumme beim Arbeitgeber hinaus verschaffen:
Zu der Computerhardware zählen laut BMF Desktop-Rechner, Notebooks, Tablets, Dockingstations und Netzteile sowie Peripheriegeräte Tastatur, Maus, Grafiktablet, Scanner, Drucker, Kamera, Mikrofon und Headset. Kurzum: Mit dem Begriff der sofort abschreibbaren Software ist Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung erfasst, sei sie nun zur Standardanwendung oder für individuelle auf den Nutzer abgestimmte Anwendung für Warenwirtschaftssysteme oder Geschäftsprozesse ausgelegt.