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Besonderheiten bei der Bezugsberechtigung in einer Lebensversicherung

Was passiert eigentlich, wenn nicht der Postbote zweimal klingelt, sondern der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung ein zweites Mal heiratet? Eine Situation, die nicht ganz selten sein dürfte. Die Frage, wem in einem solchen Fall, in dem der Versicherungsnehmer nach Scheidung erneut heiratet, bei Tod des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung zusteht, führt in der Praxis immer wieder zu erheblichen rechtlichen und familiären Konflikten. Es stellt sich nämlich regelmäßig die Frage, ob der ursprünglich benannte Ehegatte oder der neue Ehepartner bezugsberechtigt ist.

Beispielsfall

Der Ehemann (EM) soll einmal zu Lebzeiten eine Lebensversicherung zugunsten seiner Ehefrau (EF1) abgeschlossen haben. Vor Eintritt des Versicherungsfalls (Tod des EM) haben sich EM und EF1 scheiden lassen. EM heiratet etwas später seine zweite Ehefrau (EF2). Es kommt zum Versicherungsfall und nun verlangt EF2 die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung. Im Versicherungsvertrag heißt es zum Bezugsrecht:

„Die Leistungen im Todes- und Erlebensfall erhält: Die Versicherte Person, ab Unverfallbarkeit unwiderruflich. Im Todesfall ist die Versicherungsleistung an den verwitweten Ehegatten zu leisten.“

Eine gemeine Frage zu einem ungünstigen und ohnehin schon belastenden Zeitpunkt:

Wem steht das Bezugsrecht zu?

Der Wille des Versicherungsnehmers als maßgeblicher Anknüpfungspunkt

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung einzuordnen. Entscheidend ist daher, wie der Versicherungsnehmer den Begriff „Ehegatte“ oder „verwitweter Ehegatte“ im Zeitpunkt der Erklärung verstanden wissen wollte. Es kommt dabei gemäß §§ 133, 157 BGB auf den sogenannten „objektiven Empfängerhorizont“ an. Und der lässt regelmäßig vermuten, dass der Ehegatte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemeint sein soll.

Maßgeblich ist nicht, welche familiären Verhältnisse später eintreten, sondern allein die Situation zum Zeitpunkt der Bezugsrechtsbestimmung. Weder eine Scheidung noch eine spätere Wiederheirat führen automatisch zu einer Änderung des Bezugsrechts. Sie sind nicht als auflösende Bedingungen des Bezugsrechts anzusehen. Solange keine formwirksame Änderungsanzeige gegenüber dem Versicherer erfolgt, bleibt das ursprünglich eingeräumte Bezugsrecht bestehen.

Auch § 2077 BGB (Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung) ist – so der Bundesgerichtshof – nicht analog anzuwenden. Der Versicherungsvertrag unterscheidet sich wesentlich vom Testament, welches eine einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt. Bei solchen wird eine natürliche Auslegung vorgenommen gemäß § 133 BGB. Es kommt also immer nur auf den Willen des Erklärenden an, welcher in der Urkunde zumindest angedeutet sein muss (Andeutungstheorie). Im Vergleich dazu stellt die Bezugsrechtsbestimmung eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, bei der der Empfängerhorizont eine Rolle spielt.

Der Begriff „Ehegatte“: Mehrdeutig, aber rechtlich klar

Besondere Schwierigkeiten entstehen mit dem Begriff „Ehegatte“. Auf den ersten Blick könnte man annehmen, dass damit stets der im Todeszeitpunkt bestehende Ehepartner gemeint ist. Die Rechtsprechung geht jedoch regelmäßig davon aus, dass sich der Begriff auf den Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezieht, sofern keine gegenteilige Formulierung gewählt wurde. Auch die Ergänzung „verwitweter Ehegatte“ ändert daran nichts. Zwar könnte man argumentieren, dass nach dem Telos der Verwitwung nur der zum Todeszeitpunkt verheiratete Partner rechtlich als Witwe oder Witwer gelten kann. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in mehreren Fällen trotz identischer Wortwahl weiterhin den geschiedenen Ehegatten als bezugsberechtigt angesehen.

Anders wurde nur in solchen Fällen entschieden, in denen der Vertrag ausdrücklich auf den „Ehegatten im Zeitpunkt des Todes“ abstellt. In diesem Fall spricht die Formulierung eindeutig für den jeweils aktuellen Ehepartner.

Formstrenge als Schutzmechanismus

Eine Änderung der Bezugsberechtigung ist jederzeit möglich, muss jedoch zwingend in der vorgesehenen Form gegenüber dem Versicherer erklärt werden. Das Schriftformerfordernis dient dem Schutz aller Beteiligten und soll verhindern, dass der Wille des Versicherungsnehmers nachträglich nur behauptet, aber nicht belegt werden kann. Gerade in familiär sensiblen Situationen erweist sich diese Formstrenge als notwendiger Stabilisierungsfaktor. Er erfordert aber eben auch eine aktive Mitwirkung bei situativen Veränderungen im Lebensumfeld des Versicherungsnehmers.

Die „Risikolebensversicherung über Kreuz“ als Gestaltungsinstrument

Nicht nur die Bezugsberechtigung bereitet in der Praxis Probleme. Grundsätzlich entfalten Lebensversicherungen neben ihrer Vorsorgefunktion auch erhebliche erbrechtliche und steuerliche Wirkungen. Gerade bei geschiedenen, neuen oder unverheirateten Partnern kann dies zu erheblichen Konflikten führen. In etlichen Situationen bietet sich eine Risikolebensversicherung über Kreuz (oder Überkreuzversicherung) als sinnvolle Gestaltungsvariante an. Hierbei schließen die sich gegenseitig absichernden Personen (das müssen nicht nur Ehepartner sein!) jeweils einen eigenen Vertrag ab, versichern jedoch nicht ihr eigenes Leben, sondern das des jeweils anderen. Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Begünstigter bleiben jeweils dieselbe Person (es liegt somit kein Vertrag zugunsten Dritter vor). Es gibt nicht Deckungsverhältnis, Valutaverhältnis und Leistungsverhältnis, sondern nur ein synallagmatisches Vertragsverhältnis mit ein und derselben Person. Im Todesfall erhält der Überlebende die Versicherungsleistung aus seinem eigenen Vertrag. Da es sich nicht um eine Zuwendung von Todes wegen handelt, fällt die Auszahlung grundsätzlich nicht in den Nachlass und unterliegt regelmäßig nicht der Erbschaftssteuer. Ohne diese Gestaltungwird bei der klassischen Risikolebensversicherung die Versicherungsleistung steuerlich als Erwerb von Todes wegen behandelt. Dies ist insbesondere für unverheiratete Paare problematisch, da ihnen lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro zusteht, während Ehegatten und eingetragene Lebenspartner immerhin über 500.000 Euro Freibetrag verfügen.

Fazit

Eine Lebensversicherung kann ein wichtiger Bestandteil in der eigenen Vermögensvorsorge darstellen, den es aber klug zu gestalten und zu überwachen gilt.

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