Die Bruchteilsgemeinschaft – das (häufig) unbekannte Wesen im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Grundsätzlich gilt im Sachenrecht des BGB, dass Gebäude nicht sonderrechtsfähig sind, folglich die eigentumsrechtliche Position etwaiger Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens mit der Eigentumszuordnung des Grund und Bodens verschmilzt. Dem Eigentümer des …