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Geschäftsführerhaftung – Haftungsannäherung an die Arbeitnehmerhaftung?

Grundsätzlich gilt für Geschäftsführer, dass diese ihrem Geschäftsherrn, der GmbH, nach § 43 Abs. 2 GmbHG für Pflichtverstöße geradezustehen haben. Es gilt hier die sogenannte Business Judgment Rule, die in § 93 Abs. 2 AktG niedergelegt ist. Hiernach haftet der Geschäftsführer seinem Dienstherrn stets dann, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verletzt und insbesondere Entscheidungen trifft, ohne die jeweils notwendige Entscheidungsgrundlage getroffen wurden.

Aktuelle Entscheidung des OLG Zweibrücken

Das OLG Zweibrücken hatte in seiner Entscheidung vom 18.08.2022 zu beurteilen, ob zu den spezifischen Pflichten des Geschäftsführers auch gehört, wenn er eher allgemeine Maßnahmen – konkret war dies eine Überweisung aufgrund gefälschter Kontodaten von Geschäftspartnern der GmbH – ausübe. Das OLG entschied hier zugunsten des Geschäftsführers, dass dieser nur für spezifische organschaftliche Pflichten uneingeschränkt geradezustehen habe nach der Business Judgment Rule, nicht aber für Tätigkeiten, die üblicherweise auch von anderen Mitarbeitern des Unternehmens übernommen werden könnten. Die Überweisung hätte normalerweise die Buchhaltung vornehmen müssen. Dass sie durch den Geschäftsführer veranlasst wurde, reiche nicht zur Begründung einer spezifischen organschaftlichen Tätigkeit aus. Vor diesem Hintergrund erkannte das Gericht weder eine vorwerfbare Pflichtverletzung noch eine Verletzung der Überwachungspflichten. Auch aus dem Anstellungsvertrag oder aus einer deliktischen Haftung heraus sah das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Haftung des Geschäftsführers. Vielmehr unterstellte das OLG Zweibrücken, dass die Haftungsmilderung in Anlehnung an die Grundsätze der Haftung von Arbeitnehmern auch für Geschäftsführer gelte, die eben gerade nicht spezifische Aufgaben im Rahmen ihrer Geschäftsführertätigkeit übernahmen.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, wie der BGH sich an dieser Stelle positioniert. Die Revision wurde zugelassen.

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