Bekanntlich kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein Grundstück hält, ins Grundbuch unmittelbar eingetragen werden. Sie wird dann eingetragen als GbR, bestehend aus folgenden Gesellschaftern…
Das neue Modernisierungsgesetz des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht vor, dass zum 01.01.2024 die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ein Register eingetragen werden muss, sodass sie dann auch ohne Aufzählung der Gesellschafter im Grundbuch nur mit ihrem GbR-Namen erscheinen kann. Das lassen auch heute schon einige Grundbuchämter zu. Aber in jedem Fall muss die grundstückshaltende GbR registriert werden als sogenannte eGbR (eingetragene GbR), die in einem dafür extra eingerichteten Gesellschaftsregister eingetragen wird. Ab 2024 können GbRs damit nur noch Grundstücke erwerben, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen sind. Ändert sich bei einer bereits im Grundbuch eingetragenen GbR der Gesellschafterbestand oder will diese GbR das Grundstück veräußern, muss die GbR sich erst im Gesellschaftsregister eintragen lassen. Anderenfalls kann keine Eintragung der Veränderung im Grundbuch erfolgen. Das bedeutet:
Für bereits bestehende Grundstücks-GbR entsteht ein faktischer Eintragungszwang: Die GbRs tun deshalb gut daran, sich im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Es besteht Handlungsbedarf!