Ein häufiger Streitpunkt ist immer wieder die Frage, wenn in einem Betrieb von den Mitarbeitern mehr Stunden gearbeitet werden, als laut Tarifvertrag regulär vorgesehen. Die Frage ist dann, ob nur die Vollzeitkräfte einen im Tarifvertrag vorgesehenen Mehrarbeitszuschlag verlangen können oder ob dies auch für die Teilzeitkräfte gilt, wenn diese länger als individuell vereinbart für den Arbeitgeber tätig sind.
Das BAG hat mit Urteil vom 26.04.2017, 10 AZR 589/15 einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte verneint.
Hintergrund war eine Formulierung in einem Manteltarifvertrag, die unter anderem wie folgt lautete:
4 – Zuschlagspflichtige Tätigkeiten
Mehrarbeit
Mehrarbeit ist zu vermeiden. Die über die regelmäßige quartalsmäßige Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeit, die nicht innerhalb des Quartals mit Freizeit ausgeglichen wurde, ist Mehrarbeit. Diese ist mit dem tariflichen Stundenlohn zuzüglich 25 % Zuschlag zu vergüten.
Wie das BAG in dieser Entscheidung ausgeführt hat, hatte die betreffende Klägerin, die als Teilzeitkraft tätig war, keinen Anspruch auf die von ihr begehrten tarifvertraglichen Mehrarbeitszuschläge für Arbeitsstunden, die nur ihre individuell vereinbarte monatliche Arbeitszeit überstiegen, aber nicht über die reguläre Arbeitszeit einer Vollzeitkraft hinausgingen. Hierbei stützte sich das BAG zum einen darauf, dass der Begriff „Mehrarbeit“, wenn er in gesetzlichen Regelungen verwendet werde, sich durchweg nicht auf das Überschreiten einer individuell vereinbarten Arbeitszeit, sondern auf die regelmäßige betriebliche oder gesetzlich höchstzulässige Arbeitszeit beziehe. Zudem bezwecke eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge allein davon abhängig mache, dass über ein bestimmtes Tages- oder Wochenarbeitsvolumen oder das Monatssoll hinaus gearbeitet werde, regelmäßig eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Tarifvertrag selbst Anhaltspunkte dafür enthalte, dass andere Regelungszwecke im Vordergrund stehen.
Ohne solche Anhaltspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, dass es den Tarifvertragsparteien darum gegangen sei, durch Verteuerung der über die individuell geschuldete Arbeitsleistung hinausgehenden Arbeitszeiten den individuellen Freizeitbereich zu schützen.
Des Weiteren betont das BAG, dass auch keine Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten gegeben sei. Denn für die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden werde für Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmer die gleiche Gesamtvergütung geschuldet.
Fazit: Somit ist davon auszugehen, dass Mehrarbeitszuschläge – sofern hierauf überhaupt Anspruch besteht – nur an vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gezahlt werden sollen, die über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus tätig werden, aber nicht an Teilzeitkräfte, die über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus etwas länger arbeiten und dabei die regelmäßig geschuldete Arbeitszeit einer Vollzeitkraft nicht überschreiten.