Man freut sich als Arbeitgeber, wenn man feststellt, dass der Gesetzgeber besondere Initiativen des Arbeitgebers zur „Erfreuung“ von Arbeitnehmern – außer bloßer Lohnzahlung – besonders honoriert: Das schönste Honorar des Gesetzgebers besteht meistens in der Steuerfreiheit der dem Arbeitnehmer erbrachten Zusatzleistung!
Schaut man in die Vergangenheit, so machte der Gesetzgeber den Arbeitgebern die Freude, Arbeitnehmer etwa durch eine betriebliche Direktversicherung zu erfreuen, die über Jahre hinweg angespart wurde, um dem Arbeitnehmer im Alter eine Aufbesserung seiner Rente steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren. Das war für viele Arbeitnehmer (und Arbeitgeber) das Motiv zum Abschluss einer solchen Direktversicherung. Der Arbeitgeber zahlte bestimmte Beträge ein, für die weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung anfiel, so dass sich ein doch stattliches Netto-Kapital im Laufe der Zeit hat entwickeln können.
Leider endete die Wohltat in der Enttäuschung: Werden heute langjährige Direktversicherungen ausgezahlt, muss der Arbeitnehmer hierauf Lohnsteuer und Sozialversicherung nachzahlen!
Verständlich ist diese „Untreue“ des Staates gegenüber Arbeitgebern und auch Arbeitnehmern nicht, sie ist aber Fakt.
Wieso verspricht der Gesetzgeber, bestimmte Zuwendungen unbesteuert zu lassen, wenn er dies noch während der Laufzeit wieder revidiert, ohne dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmer der nun drohenden Belastung künftig ausweichen können? Das ist Unrecht!
Der pfiffige Arbeitgeber kann aber auch heute noch Leistungen entdecken, mit denen er den Arbeitnehmer erfreut, ohne dass der zugleich eine „Träne wegen Besteuerung“ wegdrücken müsste. Das sind etwa steuerfreie Sachbezüge wie Benzingutscheine (nicht aber Bargeld zur Tankauffüllung).
Gerade in § 3 Nr. 34 EStG findet sich zudem die Bestimmung, dass in Höhe eines Freibetrages von 500,00 EUR pro Jahr Arbeitgeber zum geschuldeten Arbeitslohn Leistungen „zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung . . . .“ erbringen kann, die nicht steuerbar sind. Sie dürfen nicht nur dazu gedacht sein, bloß den „allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers“ zu verbessern, sondern sie dienen der Gesundheitsfürsorge, berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzubeugen. So kann er alle Präventions- und Fördermaßnahmen, die die gesetzlichen Krankenkassen in nachfolgenden Bereichen bieten, für seine Arbeitnehmer finanzieren, z.B. Massagen, Rückengymnastik, gesundheitsgerechte Gemeinschaftsverpflegung, Kurse zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz, nicht dagegen die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereinen oder Fitnessstudios, wohl aber die Erstattung der vom Arbeitnehmer bei solchen externen Anbietern selbst organisierten Maßnahmen.
Hier sollten sich Arbeitgeber Gedanken machen, ob sie nicht auf diese Art und Weise ihre Arbeitnehmer immerhin in Höhe eines Netto-Betrages von 47,00 EUR pro Monat die Freude machen, ihn zur Gesundheit zu motivieren und ihn hierbei steuerfrei zu unterstützen.
Seit dem letzten Jahr ist zudem hinzugekommen, dass in Höhe von 600,00 EUR pro Jahr sogar bestimmte Kindesbetreuungskosten vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden dürfen, was ebenfalls der Verbesserung der Diensterfüllung dienen wird.
Der gesund erhaltene und in seiner Dienstbereitschaft unterstützte Arbeitnehmer wird es ihm danken.