Zum Inhalt springen

Familiäre Querschläger vermeiden (Teil 5)

Steht Unternehmensvermögen zur Übertragung an, ist natürlich klar, dass die Nachfolgeregelung eine spezifische Regelung enthalten muss, dass nur derjenige in die Gesellschaft gelangt, der hierfür auch zugelassen ist. Es ist darauf zu achten, dass Gesellschaftsvertrag und Testament des Unternehmers koordiniert sind.

Des Weiteren sollte der Gesellschaftsvertrag stets eine Regelung enthalten, dass der in die Gesellschaft gelangende Unternehmernachfolger mit seinem Ehepartner ehevertraglich ausschließt, dass die erlangte Beteiligung (gleich, welchen Wert sie im Zeitpunkt einer Ehebeendigung haben wird) nicht zum Zugewinn zählen wird.

Außerdem sollte eine Regelung im Gesellschaftsvertrag enthalten sein, dass ein von allen Gesellschaftern akzeptierter „Betreuungs- und Generalbevollmächtigter“ die Gesellschaftsrechte wahrnehmen darf.

Zweckmäßig ist auch die Festlegung des anzuwendenden Gesellschaftsrechts, weil zunehmend damit zu rechnen ist, dass im Lauf der Zeit fremdstaatliche Gesellschafter vorahnden sein werden.

Überdies kann schon bei der Aufnahme eines Juniors in die Gesellschaft ein steuerlich positiver Akzent gesetzt werden, wenn die Anteilsschenkung auflösend bedingt geschieht auf den Fall, dass der Junior versterben sollte. Dann nämlich wird die etwaige gezahlte Erb- oder Schenkungsteuer im Falle des Bedingungseintritts zurückgewährt.

Mit unserem Newsletter bleiben Sie juristisch auf dem neusten Stand.