Bekanntlich ist Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden, § 7 Abs. 3 BUrlG.
Nun kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter ihren Jahresurlaub nicht oder nicht vollständig nehmen und sich dann über die Jahre hinweg Resturlaubsansprüche ansammeln.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun mit Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 – mit der Frage zu befassen, ob Urlaubsansprüche der gesetzlichen Verjährung unterliegen und wann die Verjährungsfrist beginnt. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt aber erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Diese Rechtsprechung gilt aber nur für den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Für darüberhinausgehende Urlaubsansprüche, die durch den Arbeitsvertrag oder durch einen Tarifvertrag gewährt werden, können auch eigenständige Regelungen zum Verfall oder zur Verjährung des Urlaubs vereinbart werden.