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Kündigungsfrist für den Dienstvertrag des Fremdgeschäftsführers einer GmbH

In den vergangenen Jahren hat der BGH die in § 622 BGB geregelten Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen auf die Kündigung des Anstellungsverhältnisses von GmbH-Geschäftsführern angewandt, soweit diese nicht zugleich Mehrheitsgesellschafter waren. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung ist dem BGH gefolgt, ebenso hatte sich auch das Schrifttum überwiegend dem BGH angeschlossen.

Dies bedeutete, dass beiderseits mindestens eine Grundkündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten war. Erfolgte die Kündigung durch die Gesellschaft (den Arbeitgeber), hat sich hiernach gegenüber dem Fremdgeschäftsführer die Kündigungsfrist, abhängig von dessen Dauer der Betriebszugehörigkeit, verlängert. So war z.B. dann, wenn das Vertragsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 2 Jahre bestanden hat, eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten, wenn hingegen eine Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren oder länger bestand, sogar eine Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Ende eines Kalendermonats.

Dies sieht das Bundesarbeitsgericht allerdings anders. So hat dieses mit Urteil vom 11.06.2020 – 2 AZR 374/19 – ausgeführt, dass die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, aus § 621 BGB folge. Dies begründete das BAG unter anderem damit, dass der Geschäftsführer einer GmbH für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrages, nicht eines Arbeitsvertrages tätig werde. Auch gegenüber einem Geschäftsführer als freien Dienstnehmer stehe der Gesellschaft ein unternehmerisches Weisungsrecht zu. Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark sei, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lasse, komme allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht.

Wegen der für freie Dienstverhältnisse bestehenden Regelung in § 621 BGB fehle es an einer ausfüllungsbedürftigen planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Norm des § 622 BGB auf die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages zuließe.

Mit der ab dem 15.10.1993 geltenden Neufassung des § 622 BGB habe der Gesetzgeber die Anbindung der Kündigungsfristenregelung an Arbeitsverhältnisse betont. Es sei jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass er die Kündigungsfristenregelung für (Fremd-)Geschäftsführer dort verortet sehen wollte. Zudem wäre es ein Wertungswiderspruch, die Rechtsprechung des 9. Senats des BAG § 622 BGB nicht auf arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden, wohl aber auf einen (Fremd-)Geschäftsführer, dessen geleistete Dienste nach ihrer sozialen Typik noch weniger mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar seien.

D.h. nach dieser neuen Rechtsprechung des BAG, dass es gemäß § 621 BGB bei der Kündigungsfrist des Geschäftsführerdienstvertrages bei einem Fremdgeschäftsführer darauf ankommt, wie dessen Vergütung bemessen ist. Wäre die Vergütung z.B. nach Monaten bemessen, dann ist die Kündigung gemäß § 621 Nr. 3 BGB spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats zulässig. Wäre hingegen eine Jahresvergütung vereinbart, auch wenn diese möglicherweise monatlich ratierlich ausgezahlt wird, dann ist gemäß § 621 Nr. 4 BGB die Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.

Durch diese Entscheidung des BAG sind erhebliche Unsicherheiten, gerade auch im Hinblick auf die Prozessführung entstanden. Wenn auch die Gerichte in der Vergangenheit meist dem BGH und der herrschenden Meinung in der Literatur anstandslos gefolgt sind, wird man zukünftig auch vor den Zivilgerichten im Zweifel sein, ob diese weiterhin der schon etwas älteren BGH-Rechtsprechung folgen werden oder sich nunmehr der aktuellen Entscheidung des BAG zu den Kündigungsfristen eines GmbH-Fremdgeschäftsführers anschließen werden.

Fazit: Bei der Gestaltung von Geschäftsführerdienstverträgen sollte daher eine angemessene Kündigungsfrist für beide Seiten vereinbart werden, die mindestens die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 621 BGB berücksichtigt, gegebenenfalls auch darüber hinausgeht.

 

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