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Was ist zu tun, wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass er nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurück an seinem Arbeitsplatz sein wird?

Gerade aktuell in der Ferienzeit hört man immer wieder von Chaos an den Flughäfen, annullierten Flügen etc. Dies wird in vielen Fällen dazu führen, dass Arbeitnehmer nach ihrem Urlaub nicht wieder pünktlich an ihrem Arbeitsplatz erscheinen.

Um arbeitsrechtliche Nachteile zu vermeiden, hat der betroffene Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich, sobald er weiß, dass er nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen wird, hierüber zu informieren und diesem auch die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.

Allerdings ist der Arbeitnehmer gehalten, alles in seiner Macht Stehende zu tun, wenn z.B. der gebuchte Flug ausfällt, um auf andere Art und Weise rechtzeitig an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen oder zumindest mit so geringer Verspätung wie möglich. D. h., je nach Urlaubsziel ist es dem betreffenden Arbeitnehmer grundsätzlich zuzumuten, auch mit der Bahn, einem Leihwagen oder gegebenenfalls auch einem teureren Flug die Heimreise anzutreten.

Sollte es sich gleichwohl nicht vermeiden lassen, dass der Arbeitnehmer trotz aller Bemühungen zu spät am Arbeitsplatz erscheint, stellt sich die Frage, ob er nun mit Gehaltseinbußen rechnen muss oder nicht. Grundsätzlich gilt: Ohne Arbeit kein Lohn. Allerdings kann es trotzdem sein, dass gemäß § 616 BGB der Vergütungsanspruch bestehen bleibt, wenn nämlich der Arbeitnehmer nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne sein Verschulden an der Arbeit gehindert wird. D. h., die Verzögerung der Arbeitsaufnahme darf nur wenige Tage betragen. Allerdings ist in vielen Arbeitsverträgen die Geltung des § 616 BGB ausgeschlossen. Daher wird es hier jeweils auf den Einzelfall ankommen, inwieweit an den unverschuldeten Fehltagen ein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber besteht.

Grundsätzlich können die Arbeitgeber allerdings nicht von ihren Mitarbeitern verlangen, dass sie Pufferzeiten bei der Reiseplanung einplanen. Anders kann dies allerdings dann zu sehen sein, wenn bereits vor Reisebeginn ein hohes Risiko für erhebliche Verspätungen besteht, weil der Arbeitnehmer z.B. auf der Rückreise mehrfach an verschiedenen Flughäfen umsteigen muss und dort bereits Streiks/Flugausfälle etc. zu erwarten sind.

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