Auch ein GmbH-Fremdgeschäftsführer kann Arbeitnehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AGG sein
Zielsetzung und Anwendungsbereich des AGG Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen …