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Arbeitsrecht: Schriftformklauseln bei Verfallklauseln unwirksam

Seit dem 01.10.2016 gilt gemäß § 309 Nr. 13 BGB, dass in vorformulierten Vertragsbedingungen, somit auch in Arbeitsverträgen, dort getroffene Regelungen unwirksam sind, die Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Vertragspartner an ,,eine strengere Form als die Textform“ binden (Verfallklauseln).

Gerade in Arbeitsverträgen wurden bislang häufig sogenannte Verfallklauseln bzw. Ausschlussfristen aufgenommen, wonach die Vertragsparteien Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen bestimmter Fristen schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend zu machen hatten, um deren Verfall zu verhindern und sodann, wenn diese Ansprüche nicht erfüllt wurden, diese innerhalb einer weiteren dort bestimmten Frist gerichtlich geltend zu machen hatten.

Diese Schriftformklausel ist aufgrund der gesetzlichen Neuregelung seit dem 01.10.2016 für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Arbeitsverträge unwirksam, das heißt die Textform (z.B. per Email) reicht zur Geltendmachung von entsprechenden Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Neuverträge ab 01.10.2016

Sollte also in Arbeitsverträgen, die nach dem 01.10.2016 geschlossen worden sind bzw. geschlossen werden, noch die Schriftformklausel enthalten sein, hat das zur Folge, dass diese Klausel unwirksam ist und Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung geltend gemacht werden können.

Altverträge vor 01.10.2016

Arbeitsverträge, die vor dem 01.10.2016 abgeschlossen worden sind, müssen Arbeitgeber allerdings nicht anpassen, da die verschärfte gesetzliche Regelung nur für Verträge gilt, die nach dem 30.09.2016 entstehen.

Des Weiteren sollte aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2016 – 5 AZR 703/15 – unbedingt darauf geachtet werden, in die Verfallklausel/Ausschlussfrist eine Formulierung aufzunehmen, dass diese nicht gilt für Ansprüche des Arbeitnehmers, auf die er nach dem Gesetz nicht verzichten kann (z.B. Ansprüche nach dem MiLoG, Arbeitnehmerentsendegesetz, Betriebsverfassungsgesetz etc.). Andernfalls kann dies wiederum zur Unwirksamkeit der kompletten Klausel führen.

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