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Darlegungs- und Beweislast bei Fortsetzungserkrankungen

Der Gesetzgeber hat bekanntlich in § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt, dass ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer dann, wenn ihn an seiner Krankheit kein Verschulden trifft, einen Entgeltfortzahlungsanspruch von bis zu sechs Wochen hat. Wird dieser Arbeitnehmer erneut infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig, so verliert er nach § 3 Abs. 1 S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz wegen dieser erneuten Arbeitsunfähigkeit den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nur dann nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (Nr. 1) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (Nr. 2).

Problem: Missbrauch durch einige Arbeitnehmer

Nun kommen einige Arbeitnehmer auf die Idee, sich sehr häufig angeblich wegen ganz unterschiedlicher Krankheiten krankschreiben zu lassen, um so den Arbeitgeber immer wieder zur weiteren Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu bewegen. Dies kann also für den Arbeitgeber unter Umständen sehr teuer werden.

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu

In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. Januar 2023, 5 AZR 93/22 hinzuweisen, in dem dieses ausführt, dass eine sogenannte abgestufte Darlegungslast gilt, wenn ein Arbeitnehmer über den 6- Wochen- Zeitraum hinaus weiter Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber fordert.

Laut BAG muss der Arbeitnehmer – soweit sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dazu keine Angaben entnehmen lassen – darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber aber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden.

Hierzu muss der Arbeitnehmer laut BAG laienhaft bezogen auf den gesamten maßgeblichen Zeitraum schildern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Denn erst ausgehend von diesem Vortrag ist regelmäßig dem Arbeitgeber substantiierter Sachvortrag möglich. Auf das Bestreiten des Arbeitgebers genügt die bloße Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht mehr. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die von einem anderen Arzt ausgestellt ist, kann sich auch als Erstbescheinigung ohnehin nicht zum (Nicht-) Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung verhalten. Die Folgen der  Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen.

Des Weiteren führt das BAG in dieser sehr interessanten Entscheidung aus, dass die Mitteilung der Krankenkasse zum (Nicht-) Vorliegen von Fortsetzungserkrankungen keine dem Justizgewährungsanspruch genügende Kontrolle ermöglicht. Dies gilt laut BAG gerade mit Blick darauf, dass die Krankenkassen wegen ihrer unmittelbar betroffenen finanziellen Interessen nicht als unparteiische Dritte angesehen werden können.

Handlungsempfehlung

Das heißt, sollte der Arbeitgeber den Verdacht haben, dass ein Arbeitnehmer versucht, sich rechtswidrig eine weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über die gesetzlich vorgesehenen sechs Wochen hinaus zu erschleichen, dass er diesen dann entsprechend zur Auskunft und zum Nachweis der vorangegangenen sowie der behaupteten neuen Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit auffordern sollte. Sollte der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit sein, ist gegebenenfalls auch an die Einstellung der weiteren Entgeltfortzahlung zu denken.

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