Schenkt ein Ehepartner dem anderen die selbstgenutzte Immobilie, fällt keine Schenkungsteuer an. Das gilt selbst dann, wenn der Wert der Immobilie den steuerlichen Freibetrag von 500.000,00 EUR übersteigt, weil für das Familienheim eine sachliche Steuerbefreiung greift, die den persönlichen Steuerfreibetrag zwischen Ehegatten schont.
Der BFH hat kürzlich entschieden, dass dieses Familienheimprivileg auch dann gilt, wenn der Ehegatte die Immobilie nicht dem Ehegatten unmittelbar, sondern einer Ehegattengesellschaft schenkt, sodass letztlich das Familienheim auch bei mittelbarer Übertragung begünstigt sein kann. Dies wurde unter dem Aktenzeichen II R 18/23 vor wenigen Tagen entschieden! Der BFH hat damit (überraschend) das Steuerprivileg für das Familienheim erweitert. Die Entscheidung wurde mit Spannung erwartet und stellt sich aus Sicht der Fachleute als sehr erfreuliche und die Rechtssicherheit stärkende, damit auch die Rechte der Steuerpflichtigen verbessernde Maßnahme dar.
Im Streitfall war es so, dass ein Ehepaar gemeinsam das Familienheim benutzte, das zunächst alleine der Ehefrau gehörte. Diese brachte dann diese Immobilie in die gemeinsam mit dem Ehemann paritätisch gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, wobei die Ehefrau dies als „unentgeltliche ehebedingte Zuwendung an ihren Ehemann“ bezeichnete.
Das Finanzamt behandelte die Bereicherung des Ehemannes als steuerpflichtig und setzte eine sechsstellige Schenkungsteuer in Anbetracht des Wertes des Hauses gegen den Ehemann fest.
Das Finanzgericht München dagegen widersprach, und der BFH hat nun das neue Judiz bestätigt: Die schenkungsteuerliche Steuerbefreiung als Familienheim sei für den Ehemann nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ehefrau die Immobilie unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen eingebracht habe; der Besteuerungstatbestand sei zwar nicht unmittelbar in objektiver Hinsicht vergleichbar mit einem Schenkungsvorgang betreffend das ganze Haus, aber immerhin sei doch die GbR als Empfängerin des Schenkungsgegenstandes „bebautes Grundstück“ bestimmt worden, wenn sie auch nicht als Erwerberin anzusehen sei: Der Erwerber sei der Ehemann, der „Miteigentümer“ der Immobilie über den Umweg der GbR geworden sei. Das sei dem unmittelbaren Erwerb gleichzustellen, so der BFH.
Im Ergebnis ist dies eine erfreuliche Rechtsprechungserweiterung, die Familienheim-GbRs, die bislang nicht wegen steuerlichen Gründen interessant waren, nun auch von dieser Seite her in den Fokus rücken.