Skip to content

Kann ein Steuerbürger, dessen Daten (insbesondere Lohnsteuerdaten) dem Finanzamt übermittelt wurden, wegen Steuerhinterziehung belangt werden?

Normalerweise ist der Steuerbürger verpflichtet, bei erzielten Einkünften ab bestimmten Größenordnungen eine Steuererklärung an das Finanzamt abzugeben. Diese wird dort ausgewertet und zur Festsetzung von Steuern oder zur Feststellung nicht steuerbarer Umstände genutzt.

Im Streitfall hatten Eheleute, die zwingend eine Einkommensteuererklärung hätten abgeben müssen, dies unterlassen. Vielmehr hatten sie ihre Lohnsteuerdaten durch Übersendung ihrer von den Arbeitgebern ausgestellten Lohnsteuerbescheinigungen der Finanzverwaltung zur Kenntnis gebracht und meinten, damit ihrer Pflicht Genüge getan zu haben.

Allerdings stellte sich Jahre später bei einer Überprüfung seitens der OFD beim zuständigen Finanzamt heraus, dass die Antragsveranlagung nicht durchgeführt werden konnte, weil zwar Unterlagen eingereicht worden waren, jedoch nicht in Form einer Steuererklärung, wie sie gesetzlich vorgeschrieben ist.

Das führte dazu, dass die Eheleute, die offensichtlich (ihren Erklärungen nach) seit jeher so gehandelt hatten, wegen Steuerhinterziehung belangt wurden, weil sie keine überprüfbare und in Form einer Steuererklärung beim Finanzamt eingereichte Datenübermittlung ihrer Einkünfte vorgenommen hatten.

Der BFH, der sich später mit diesem Fall zu beschäftigen hatte, folgte jedoch nicht den vorherigen Feststellungen des Finanzgerichts Münster (erste Instanz), das insbesondere festgestellt hatte, dass dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts alle relevanten Daten vorgelegen hätten und dieser diese lediglich zu einer Erklärung hätte zusammenfügen müssen, was aber unterlassen worden sei.

Er kam zu dem Ergebnis, dass die bloße Übersendung von festgestellten Daten, die aber nicht vom Steuerpflichtigen gefertigt und nicht in Form einer Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht worden waren, sondern lediglich in der Übersendung der Originalbescheide des Arbeitgebers (betreffend die Löhne der beiden Eheleute) bestanden hatten, nicht ausreichend gewesen seien, um der Steuererklärungspflicht zu genügen. Wenn aber die Steuererklärung nicht ausreiche, weil weder die Steuernummer ersichtlich war noch seitens der Finanzbehörde Anlass bestand, die übersandten Unterlagen in eine Informationsverknüpfung zum Zwecke der Erlangung steuerrelevanter Daten einzuordnen, dann könne die notwendige Antragsveranlagung nicht durchgeführt werden, sodass das Ergebnis in dem vorliegenden Fall greifen musste, dass eine Steuerhinterziehung vorgelegen habe.

So entschied der BFH den Fall neu (Az. VI 14/22). Tatsächlich hätten die Angaben noch nicht zum Abruf und zur steuerlichen Verwertung bereitgestanden: Die Antragsveranlagung war nicht möglich. Aus der bloßen Erlangung von fremden Unterlagen, die zwar die Steuerpflichtigen betrafen, aber außer der Namensnennung keinen Hinweis auf die steuerliche Zuordnung enthielten, konnte nicht gefolgert werden, dass damit den steuerlichen Offenbarungspflichten Genüge getan worden wäre. Der BFH nahm Steuerhinterziehung an.

Mit unserem Newsletter bleiben Sie juristisch auf dem neusten Stand.