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Steuerliche Überprüfungen, mit denen unsere Mandanten in diesem Jahr rechnen müssen

a) Steuerliche Verbesserungen

Es ist üblich und typisch, dass die Finanzämter bzw. die Finanzverwaltung jährlich im Voraus Prüfungsgebiete feststellen, die schwerpunktmäßig dann in der Folgezeit zu überprüfen sein werden.

Im Jahr 2024 wird das Finanzamt insbesondere die Förderung von neuen Wohnungsbauten überprüfen, wie sie sich aus der Steuererklärung 2023 gemäß § 7b EStG ergeben. Immerhin können Vermieter ihre Mieteinnahmen mindern durch eigene Kosten zum Beispiel für den Bau steuermindernder Zusatzaufwendungen, was sich dann wie eine Steuervergünstigung (Steuerkürzung) auswirkt. Allerdings wird das Finanzamt in solchen Fällen genau hinschauen, ob die Voraussetzungen für Steuervorteile auch gegeben sind.

Hat der Steuerpflichtige etwa einen Neubau errichtet, kann er diesen seit 2023 mit 3 % pro Jahr abschreiben. Unter Umständen kann die Abschreibung sogar noch höher sein.

Hat er dagegen neue Mietwohnungen gekauft, bebaut oder in Gebäuden neuen Wohnraum geschaffen, kann er eine sogenannte Sonder-AfA nutzen, indem er 4 Jahre lang je 5 % der Gebäudekosten als Sonder-AfA absetzt! Zusätzlich zur normalen Neubauabschreibung von 3 % im Jahr, wie schon erwähnt.

Dazu muss das Gebäude freilich dann den Standard „Effizienzhaus 40“ erfüllen und das Qualitätssiegel „nachhaltiges Gebäude“ tragen. Die Wohnungen müssen dann mindestens 10 Jahre lang zu Wohnzwecken vermietet werden. Alleine dieser Punkt macht schon eine Menge an Steuerersparnisse aus, sodass das Finanzamt auf diese Formeinhaltung besonders achten wird.

Abgesehen davon prüft das Finanzamt natürlich immer dann, wenn eine neuerliche Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden ansteht, ob denn auch tatsächlich die Abschreibungsbemessungsgrundlagen richtig berechnet wurden, damit der Steuerpflichtige keinen unlauteren Vorteil ziehen kann: Es geht dann darum, ob der Gebäudewert, wie er jährlich abzuschreiben sein wird, korrekt ermittelt wurde. Das kann ein Problem sein, wenn etwa in einem Grundstückskaufvertrag nur ein Gesamtkaufpreis ausgewiesen ist, aber keine Einzelkaufentgelte für das Gebäude und den Grund und Boden differenziert wurden. Dann prüft das Finanzamt nach, ob es hier einen Ansatz findet, der dem Steuerpflichtigen einen zu hohen Abschreibungsvorteil gebracht haben könnte.

Des Weiteren sind energetische Maßnahmen nach § 35c EStG im Erstjahr Augenmerk der Überprüfung seitens des Finanzamtes, gerade, wenn diese energetischen Baumaßnahmen am selbstgenutzten eigenen Wohngebäude verwirklicht wurden. 1/5 dieser Aufwendungen (maximal jedoch 40.000,00 EUR) darf verteilt auf 3 Jahre von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gebäude älter als 10 Jahre ist. Zur Berechnung des Steuer-Bonus werden dann auch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die nach § 35a EStG neben Lohn- und Materialkosten angefallen sind, hier im Abschreibungsvolumen berücksichtigt – zum Vorteil des abschreibenden Bauherren und Eigentümers!

Insgesamt zeigt sich also, dass gerade Neubauten und Maßnahmen am Neubau dem besonderen Interesse der finanzamtlichen Betriebsprüfung unterliegen werden, sodass Steuerpflichtige in diesen Punkten bei Fertigung der Steuererklärung besondere Vorsicht walten lassen sollten!

b) Überprüfung von Verlustquellen durch die Betriebsprüfung

Neben diesen auf immobilienbezogenen Sonderregelungen gibt es natürlich auch noch weitere Überprüfungspunkte, wie etwa Verluste bei Kapitaleinkünften: Haben Steuerpflichtige gerade Gewinne mit ihren Kapitalanlagen erwirtschaftet, ist es von besonderer Bedeutung für das Finanzamt, festzustellen, ob die Gewinne auch durch etwaige Verluste gemindert wurden, oder ob das etwa der Aufmerksamkeit des Steuerpflichtigen entgangen sein könnte: Hier gelten besondere Verlustverrechnungsregeln: So sind ab 2021 Verluste aus Optionsgeschäften, Futures und Forwards nur mit eben solchen Gewinnen (etwa Stillhalterprämien bis zu 20.000,00 EUR p.a.) verrechenbar! Wer höhere Verluste gemacht hat, kann diese sowohl auf das Folgejahr vortragen, aber nicht mehr im Verlustentstehungsjahr berücksichtigen.

Ist der Steuerpflichtige an einer Personengesellschaft beteiligt, kann er typischerweise seinen Gewinn entnehmen, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag dies beschränkt; entnimmt er nicht, so darf er auf den stehengelassenen Gewinn die sogenannte Thesaurierungsbegünstigung anwenden, die bei Personengesellschaften dem Gesellschafter ebenso wie dem Kapital-Gesellschafter (von GmbH oder Aktiengesellschaft) den Steuervorteil der Nichtversteuerung des Gewinns verschafft. Allerdings muss der Personengesellschafter – wie es für Kapitalgesellschafter (GmbH oder AG) gilt – den Antrag stellen, dass er die stehengelassenen Gewinne mit dem ermäßigten Steuersatz von nur 28,25 % (gegebenenfalls plus Solidaritätszuschlag) versteuern will: Dem entspricht dann das Finanzamt und versteuert ihn als Personengesellschafter so, als wäre er Kapitalgesellschafter. Hat der Steuerpflichtige in seiner Gesellschaft irgendwelche besonderen Steuerlasten, etwa durch Verluste der Gesellschaft zu tragen, hat er auch hier dem Finanzamt entsprechende Nachweise zugänglich zu machen, um eine Überprüfung zu gewährleisten. Das – so kann man sagen – sollte er generell berücksichtigen, wenn es erhebliche Abweichungen in seinem aktuellen Erklärungsinhalt gegenüber den Vorjahren gibt.

Entlastend wirkt in jedem Fall die sogenannte Home-Office-Pauschale, die während der Corona-Pandemie eingeführt wurde: Arbeitnehmer und Selbstständige sowie Gewerbetreibende können den pauschalen Betrag von 6,00 statt 5,00 EUR pro Kalendertag abziehen, ab dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeführt wird. Statt für max. 120 Tage kann die Home-Office-Pauschale nun für bis zu 210 Tage angesetzt werden, sodass sich der Maximalbetrag von 1.260,00 EUR ergibt. Diese Home-Office-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt! Es versteht sich dann freilich von selbst, dass an den Tagen der Home-Office-Pauschalen keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden können.

Neu ist, dass ab 2023 in der Einkommensteuererklärung die etwaigen Vorsorgeaufwendungen für das Alter als Sonderausgaben in voller Höhe steuermindernd abgesetzt werden können. Das war bislang nur für eine anteilige Berücksichtigung dieser Aufwendungen möglich. Mit dieser jetzigen neuen Regelung soll aber eine doppelte Besteuerung der Renten vermieden werden. Damit erhöht sich die abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte. Insgesamt gibt das eine durchaus spürbare Entlastung in der Steuer, die in den Folgejahren anfallen wird.

Eine besondere Neuigkeit ist die Anerkennung von Arbeitgeberleistungen an ihre Mitarbeiter, die wegen der stark angezogenen Inflation auf bis zu 3.000,00 EUR netto steuerfrei im Jahr gewährt werden können. Diese Auszahlung muss zwischen dem 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 erfolgen: Der Arbeitnehmer sollte auch selbst darauf achten, dass der Arbeitgeber, wenn er diese steuerfreie Pauschale leistet, die Fristen beachtet (was aber regelmäßig anzunehmen ist).

c) Nochmals: Abschreibungen auf Immobilien

Neubauten, die ab dem 01.01.2023 fertig gestellt wurden, dürfen mit einer jährlichen AfA von 3 % (statt nur 2 %) abgeschrieben werden. Das bedeutet, dass sich die Gesamtabschreibung auf 33 Jahre (statt 50 Jahre) verkürzt.

Für ältere Gebäude gilt dagegen nach wie vor der Abschreibungssatz von 2 % bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren. Allerdings – hier soll gesondert darauf hingewiesen werden – kann der Wohnungseigentümer durch Gutachten eine möglicherweise kürzere Restnutzungsdauer nachweisen, was dann auch zu einer höheren Abschreibung, die steuerlich anerkannt wird, führen wird.

d) Rentenbesteuerung

Die Rentenbesteuerung wird ab dem Jahr 2023 jährlich nur noch um 0,5 Prozentpunkte angehoben statt wie bisher üblich um 1 Prozent: Das bedeutet, die Rentendauer ab 2023 muss nicht mit dem bisherigen vollen Prozentsatz besteuert werden, sondern wird entlastet um ein weiteres Prozent: Die 100 % zu versteuernde Rente wird damit folglich erst 2058 statt 2040 erreicht werden! Auch das ist ein durchaus beachtlicher Steuerentlastungseffekt, wenn er auch erst ratierlich, aber dennoch beständig wirkt.

Verlustvorträge werden erweitert auf 70.000,00 EUR p.a.: Der nicht verbrauchte Verlustvortrag kann dann auf das nächste, hoffentlich besser und gewinnträchtiger verlaufende Wirtschaftsjahr vorgetragen werden und damit einen höheren Steuerentlastungseffekt bewirken.

Für die Steuerjahre 2024 bis 2027 können statt wie bisher nur 60 % sogar maximal 70 % der Altverluste im neuen Jahr verrechnet werden.

Ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, zeigt sich, dass doch eine in Summa bedeutende Steuererleichterung durch die Ampelregierung verabschiedet worden ist! Diese muss durch Aufmerksamkeit des Steuerberaters (oder des Mandanten selbst) auch tatsächlich genutzt werden!

(Handelsblatt vom 12./13./14.04.2024, S. 46 ff.)

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