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Beschlussmängelrecht im Gesellschaftsrecht

Bislang gab es formal nur das Beschlussmängelrecht für Kapitalgesellschaften. Gesellschafterstreitigkeiten entzündeten und entzünden sich häufig an konkreten Beschlüssen, sei es, dass ein Geschäftsführer abberufen werden soll oder ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird; es reicht aber auch, wenn es nur um die Gewinnverwendung geht und hier eine streitfreie Mehrheitsentscheidung eben nicht zustande kommt.

Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH schreibt das Gesetz vor, dass die Gesellschafterversammlung zusammenzutreten hat und einen Beschluss fasst, der fehlerfrei sein muss, weil ansonsten die Gesellschafter die Möglichkeit haben, den Beschluss auf seine rechtliche Qualität vom Gericht überprüfen zu lassen. Hat der Versammlungsleiter dann ein Beschlussergebnis festgestellt, ist dieses grundsätzlich wirksam, mag auch der Beschluss selbst fehlerhaft zustande gekommen sein: Das aber kann erst und nur dann geltend gemacht werden, wenn sich das zur Beschlussmängelklage angerufene Zivilgericht entsprechend rechtskräftig geäußert und den Beschluss wieder aufgehoben hat.

Demgegenüber gibt es im Recht der Personengesellschaften keine entsprechende Regelung: Gesellschafterbeschlüsse, die an einem Rechtsfehler leiden, sind automatisch nichtig. Diese Nichtigkeit kann noch Jahre nach Beschlussfassung geltend gemacht werden, was zu einer hohen Rechtsunsicherheit führt. Abgesehen davon ist es nicht sehr plausibel, dass abhängig von der Rechtsform die eine Rechtsfolge (Nichtigkeit des Beschlusses) oder die andere Rechtsfolge (Gültigkeit, bis ein Gericht darüber entscheidet) Geltung haben soll: Das Beschlussmängelrecht für Personen- und Kapitalgesellschaften sollte sich im Grunde genommen ähneln; es sollte sogar gleich sein.

Dementsprechend ist in 2018 gefordert worden, dass das Beschlussmängelrecht der Personengesellschaft dem aktienrechtlichen Modell anzugleichen sein solle. Die offene Handelsgesellschaft bzw. die Kommanditgesellschaft, die ja operative Gesellschaftsformen darstellen (im Gegensatz typischerweise zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft), sollten mit Beschlussmängeln ebenso gut umgehen können wie Kapitalgesellschaften und sie gerichtlich bereinigen lassen können. Allerdings soll Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaften durch gesellschaftsvertragliche Regelung die gleiche Berechtigung eingeräumt werden, dass also nicht der Ungewissheitszustand über Jahre hinweg andauert, um dann irgendwann einmal als „Joker“ aus der Tasche gezogen zu werden, gerade dann, wenn es der oder die Gesellschafter am wenigsten gebrauchen können. Allerdings ist die Frist zur Klageerhebung bei Personengesellschaften nicht identisch mit der mit der Frist bei Kapitalgesellschaften:

Die Klageerhebung muss binnen 3 Monaten nach Bekanntgabe des Beschlussergebnisses – und damit 2 Monate später als im Aktienrecht – erfolgt sein. Hat die Klage Erfolg, wird der Beschluss für nichtig erklärt. Das gilt dann für alle Gesellschafter, auch wenn diese am Rechtsstreit nicht teilgenommen haben. Die Rechtssicherheit gerade für Personenhandelsgesellschaften wird damit erheblich gestärkt. Das neue Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften, aber auch für die schlichte Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft, führt zwar nicht mehr automatisch zur Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, sondern eine Klageerhebung wird notwendig werden (wie bei Kapitalgesellschaften), aber es ist ein Stück Rechtssicherheit für alle Gesellschafter erreicht, ob diese an der entsprechenden gerichtlichen Klage teilnehmen oder nicht.

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