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Alaaf – ein Prosit auf das Kölner Finanzgericht

Pünktlich zur Eröffnung der fünften Jahreszeit am 11.11.2017 bietet das §§-Schmankerl einen Sachverhalt aus Köln:

Dort hatte nämlich (ausnahmsweise) das Finanzgericht Köln einem Kläger einen Dienst erwiesen, obwohl dieser eine tolldreiste Narretei verübt hatte!

Der Sachverhalt, der vom Kläger dem Finanzgericht Köln (vgl. Urteil vom 23.05.2017 – Az.: 1 K 1637/14) unterbreitet wurde, war der Folgende:

Streitgegenständlich war ein Fristenproblem, das bekanntermaßen von der Finanzverwaltung gerne als (mehr oder weniger) eleganter „Ausweg“ aus der ungeliebten Sachbearbeitung gewählt wird. Dem Kläger war es jedenfalls vom Finanzamt aufgegeben worden, seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 bis (aller spätestens!) zum 31.12.2013, 24.00 Uhr (nicht zu verwechseln mit dem 01.01.2014, 0.00 Uhr!) beim Finanzamt einzureichen.

Frei nach dem Motto: Erst die Arbeit, dann das Vergnügen, warf der Kläger sodann am 31.12.2013 auf den Weg zur Silvesterparty bei einem Finanzamt die geforderte Erklärung ein. Es war aber nicht das „für ihn“ zuständige Finanzamt, sondern ein anderes. Der Kläger dachte sich: Finanzamt ist Finanzamt, da dürfte es doch egal sein, in welchem Briefkasten die Erklärung landet!

Die Finanzverwaltung war hier – wie kann es anders sein – anderer Ansicht: Nachdem das mit der Steuererklärung konfrontierte Finanzamt (vermutlich jubilierend) die Steuererklärung an das zuständige Finanzamt (dort vermutlich schlechte Laune) weiterleitete, entschied sich das zuständige Finanzamt dafür, der leidigen Pflicht der Sachbearbeitung mit dem Hinweis auf die Fristversäumnis zu entgehen.

Der Kläger wollte dies nicht einsehen und schaltete das FG Köln ein.

Dieses entschied: Wenn die Finanzämter im bevölkerungsreichsten Bundesland Deutschlands nicht in ihrer Bezeichnung (unterscheidbar) als Finanzamt „A“, „B“, „C“ etc. firmieren, sondern undifferenziert als „Finanzverwaltung NRW“ auftreten, dürfe ein unberatener (!) Steuerpflichtiger daraufhin seine Steuererklärung auch bei einem Finanzamt seiner Wahl, eben dort wo Finanzverwaltung NRW drauf- oder dransteht, einwerfen. In diesem Falle dürfe man ihm dann nicht vorhalten, er habe seine Steuererklärung bei einem Finanzamt abgegeben, das eigentlich nicht für ihn zuständig sei.

Die Kanzlei FROMM wünscht Ihnen unter Hinweis auf diesen „feinen Zug“ des Finanzgerichts Köln eine närrische fünfte Jahreszeit und fasst das Urteil kurz und bündig mit dem folgenden Satz zusammen:

„Ett hätt noch emmer joot jejange!“

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