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Erbschaftsteuerfreiheit für das Familienheim: Vorsicht aber bei ungeprüften Grundstücksübertragungen

Das Erbschaftsteuerrecht sieht grundsätzlich vor, dass unentgeltliche Zuwendungen, seien sie zu Lebzeiten erfolgt oder von Todes wegen, aufgrund des Vermögensanfalls beim Empfänger zu besteuern sind. Allerdings gewährt das Gesetz sowohl sachliche als auch persönliche Steuerbefreiungstatbestände, wie zum Beispiel bei der unentgeltlichen Übertragung eines Familienheims:

 

 

Steuerfreiheit Familienheim

Hier hält das Gesetz eine sachliche Steuerbefreiung vor, nach der im Falle der Übertragung des Familienheims von Todes wegen unter gewissen Umständen der Wert des Familienheims insgesamt steuerfrei bleibt.

Erwirbt beispielsweise der Ehegatte des Erblassers das Familienheim, so bleibt diese Zuwendung insgesamt sachlich steuerbefreit – das heißt ohne Einsatz des persönlichen Freibetrages zwischen Ehegatten in Höhe von 500.000,00 EUR! –, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim noch mindestens 10 Jahre nach dem Todesfall für eigene Wohnzwecke nutzt. Sind die Kinder Erben des Familienheims, so kommt zu dieser Voraussetzung hinzu, dass die sachliche Steuerbefreiung begrenzt ist, soweit 200 Quadratmeter Wohnfläche überschritten werden.

 

Verstoß gegen Behaltensfrist

Nun ist es für den Empfänger des Familienheims nicht leicht, nach dem Todesfall ohne Weiteres weiter zu bewohnen, sei es, da das Familienheim zu groß für die eigenen Bedürfnisse ist, sei es, dass sich nach dem Tod ein rechtes Heimatgefühl nicht mehr einstellen möchte. Aber Vorsicht: Jede Transaktion innerhalb des 10-Jahreszeitraumes ist schädlich, führt also zum Wegfall der sachlichen Steuerbefreiung. Selbst der Ansatz, den eine Steuerpflichtige wählte, in dem sie die Immobilie an ihre Kinder übertrug unter Zurückbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchrechtes, bleibt eine schädliche Verfügung. So hat ein Finanzgericht hierin einen klaren Verstoß gegen die Behaltefrist des Familienheims gesehen. Auch wenn der Fall beim BFH in der Revision anhängig ist, so wird man der Steuerpflichtigen wenig Hoffnung machen können: Dem BFH ist die sachliche Steuerbefreiung des Familienheims ohnehin ein nicht sachgerechtes Privileg des Steuergesetzgebers, das ihn dazu veranlasst, die formalen Anforderungen an die steuerliche Begünstigung eng auszulegen. Der BFH wird also die Revision voraussichtlich als unbegründet zurückweisen.

 

Empfehlung für das Familienheim

Für die Steuerpflichtigen bleibt alleine die Empfehlung, sich an die strikten Vorgaben der sachlichen Steuerbefreiungen beim Familienheim zu halten.

Insbesondere sollte aber bereits zu Lebzeiten an eine Übertragung des Familienheims auf den voraussichtlich Längstlebenden gedacht werden, da in diesem Fall die unentgeltliche Zuwendung an den Ehegatten ohne die Behaltensfristen zur sachlichen Steuerbefreiung führt. Der überlebende Ehegatte kann also nach dem Tod seines Partners ohne Weiteres die Immobilie verkaufen oder vermieten, ohne den Wegfall der sachlichen Steuerbefreiung, die er bei der lebzeitigen Zuwendung genutzt hat, befürchten zu müssen. Eine vorausschauende Planung schützt nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch den Seelenfrieden der Familie.

 

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