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Schutz durch die Berufsgenossenschaft auch bei Unfällen im Homeoffice

Das Bundessozialgericht hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass ein selbstständiger Busunternehmer, nachdem er am Unfalltag gegen 13:00 Uhr seine beiden Kinder von der Schule abgeholt hatte, anschließend an seinem Schreibtisch im Wohnzimmer Büroarbeiten für seinen Betrieb erbringen wollte. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Heizkörper im ganzen Haus kalt waren, hat er sich gegen 13:30 Uhr zur Überprüfung der Kesselanlage in den Heizungskeller begeben, weil er seine betriebliche Tätigkeit bei höheren Zimmertemperaturen fortsetzen wollte. Beim Hochdrehen des Temperaturschalters kam es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel, in deren Folge die Zugluftklappe in der Kaminwand heraussprang und den Kläger im Gesicht traf. Dabei erlitt er unter anderem eine schwere Augenverletzung.

Dieser Busunternehmer war bei der beklagten Berufsgenossenschaft pflichtversichert, die zunächst die Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt hatte, unter anderem deswegen, weil der Kläger angeblich die Heizung reguliert habe, um seine Kinder mit Wärme zu versorgen. Dies sah das Bundessozialgericht allerdings anders.

Wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 21.03.2024, B 2 U 14/21 R ausgeführt hat, stand das unfallbringende Drehen am Temperaturregler seiner Heizung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers im Homeoffice. Denn dieser habe nicht nur die Privaträume seiner Kinder, sondern auch seinen häuslichen Arbeitsplatz mit höheren Temperaturen versorgen wollen. Insoweit sei die Benutzung des Temperaturreglers objektiv unternehmensdienlich und der Heizungsdefekt nicht mehr ein unversichertes Risiko aus dem privaten Lebensbereich.

Fazit: Bei unternehmensdienlichen Verrichtungen sind auch im Homeoffice die von privaten Gegenständen ausgehenden Gefahren versichert.

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