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Steuerfreie Grundstücksübertragung

Unternehmern ist bekannt, dass jegliches Vermögen, das den betrieblichen Interessen dient und vom Unternehmer selbst im Rahmen des Unternehmens eingesetzt wird, der steuerlichen Verstrickung unterliegt, also als so genanntes Betriebsvermögen einer latenten Versteuerung unterliegt: Denn jegliches Betriebsvermögen ist mit seinen stillen Reserven, die es während der Zeit der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen aufgebaut hat, zu versteuern, sollte das Wirtschaftsgut den Kreis des Betriebsvermögens verlassen. Das kann im Falle der Veräußerung des Wirtschaftsgutes der Fall sein, aber auch bei so genannten Entnahmen. Letztere liegen vor, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand nicht mehr für betriebliche Zwecke nutzt, sondern für private, also eine Umwidmung von Betriebsvermögen hin zu Privatvermögen stattfindet. Das kann auch zwangsweise und ohne bewusste Entscheidung des Unternehmens passieren, was besonders gefährlich ist, da die Entstrickung mit der Konsequenz der Steuerbelastung dann „überraschend“ kommt.

Häufig liegen gerade solche stille Reserven in Betriebsimmobilien, wie z.B. bei dem Fall, dass ein Unternehmen seinen ersten Standort in einer teils eigenbetrieblich, teils (privat) fremdvermieteten Immobilie betreibt, bis der Einzelunternehmer den alten Standort zugunsten einer Neuinvestition verlässt. Um nicht stille Reserven aufdecken zu müssen, wird der alte Standort in der Regel als Betriebsvermögen fortgeführt; die steuerliche Verstrickung wirkt fort.

Nun will der Unternehmer die Immobilie als Ausgleichsvermögen für den nicht im Unternehmen nachfolgenden Junior nutzen, während die Tochter das Unternehmen übernehmen soll. Hemmschuh ist allerdings die eigenbetrieblich genutzte Fläche der im Übrigen privaten Immobilie, die der Senior nicht ohne Weiteres an den Junior übertragen kann: Denn hier droht die „Zwangsentnahme“ des betrieblichen Teils für den Moment, in dem der Junior – der eben nicht Unternehmensnachfolger ist – diesen Teil nur noch privat halten können wird. Die stillen Reserven (hier einmal mit 500 TEUR angenommen) würden aufgedeckt werden müssen mit der Konsequenz der Steuerbelastung.

Allerdings bietet das Gesetz dem Unternehmer eine Lösungsmöglichkeit: Denn gemäß § 6b EStG besteht für den Unternehmer unter gewissen Voraussetzungen, die im Vorfeld zu prüfen sind, die Möglichkeit, etwa aufgedeckte stille Reserven bei Umstrukturierung des Unternehmens (z.B. wie hier: Verlagerung des Standortes und Nutzung des alten Standortes als Ausgleichsvermögen) in einer so genannten „Rücklage“ zu „parken“ und nicht zu versteuern, um sie innerhalb eines gewissen Zeitraums (in der Regel innerhalb von 4 Jahren) steuerlich beim Erwerb einer Alternativimmobilie einzusetzen. Die eingesetzte Rücklage mindert die Anschaffungskosten der Alternativimmobilie, so dass im Endeffekt die stillen Reserven vom alten Standort auf den neuen Standort springen können. Dies ermöglicht dem Unternehmer eine steuerneutrale Umstrukturierung.

Auf diese Art und Weise kann der Unternehmer im Beispielsfall einerseits privates Vermögen zum Ausgleich des einen Kindes wegen der Unternehmensnachfolge des anderen Kindes schaffen, andererseits sicherstellen, dass hierbei keine stillen Reserven zu versteuern sind.

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