Die Post streikt! Diese Warnstreiks können zur Folge haben, dass Postsendungen nicht, wie dies sonst bei 94 % der Standardbriefe der Fall ist, am nächsten Tag beim Empfänger eingehen.
Dies wird insbesondere dann zum Problem, wenn fristgebundene Schreiben, z.B. Kündigungen, aufgrund des Streiks bei der Post auf unbestimmte Zeit liegen bleiben und dem Empfänger erst nach der vom Absender einzuhaltenden Frist zugehen. Dies mag an folgendem Beispiel verdeutlicht werden:
Die A-GmbH hatte einen Mitarbeiter eingestellt, dessen 6-monatige Probezeit am 31.05.2015 abgelaufen ist. Das am 29.05.2015 versandte Kündigungsschreiben erreichte den Mitarbeiter aufgrund des Poststreiks allerdings erst am 03.06.2015. Unterstellt man, dass es sich um einen Betrieb handelt, in dem regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, so ist dem Mitarbeiter das Kündigungsschreiben erst nach Ablauf seiner Probezeit und zu einem Zeitpunkt zugegangen, als dieser bereits Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genossen hat. In diesem Fall müsste die Kündigung dann sozial gerechtfertigt gewesen sein, um das Arbeitsverhältnis zu beenden, andernfalls wäre sie unwirksam.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass dann, wenn eine Kündigungsfrist aufgrund der verspäteten Zustellung des Kündigungsschreibens verpasst worden ist, sich ein Vertragsverhältnis noch geraume Zeit verlängern kann mit entsprechenden weiteren wechselseitigen Rechten und Pflichten hieraus.
Im zuvor genannten Beispielsfall konnte der Arbeitgeber dann nicht mehr mit der kurzen Frist von 2 Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB während der Probezeit kündigen, sondern er musste jetzt die gesetzlichen Mindestfristen gemäß § 622 Abs. 1 BGB (4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats) einhalten, sofern nicht vertraglich oder tarifvertraglich ohnehin längere Kündigungsfristen zu beachten waren.
Insofern stellt sich die Frage, ob man gegenüber der Post für eine nicht fristgerechte Zustellung eines Schreibens Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Dies ist regelmäßig, jedenfalls wenn man den Versand per Standardbrief wählt, nicht der Fall. Derjenige, der z.B. eine Kündigung verschickt und hierbei eine bestimmte Frist zu wahren hat, ist für den rechtzeitigen Zugang dieses Schriftstücks selbst verantwortlich.
Anders ist die Rechtlage, wenn Postsendungen per Express – wie etwa DHL Expresseasy – versandt werden. Bei dieser Versandart werden konkrete Laufzeiten vereinbart, sodass der Kunde dann, wenn die Sendung trotzdem später ankommt, Haftungsansprüche geltend machen kann.
Allerdings ist auch hierbei zu beachten, dass in den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt ist, dass bei Streik – wie aktuell – oder bei höherer Gewalt eine Haftung ausgeschlossen ist.
Zu überlegen ist daher, fristgebundene Schreiben per Telefax zu übermitteln und sich einen qualifizierten Sendevermerk auszudrucken. Allerdings reicht es bei Schriftstücken, die innerhalb einer bestimmten Frist in Schriftform dem Empfänger vorliegen müssen, also z.B. einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 BGB nicht aus, dass diese innerhalb der einzuhaltenden Frist per Telefax versandt wurden. Eine solche Kündigung muss dann tatsächlich innerhalb der Frist in Papierform und mit Originalunterschrift dem Empfänger vorliegen.
Daher sollte – wenn eine nicht pünktliche Zustellung des Schreibens durch Poststreik zu befürchten ist – dieses Schreiben frühzeitig abgeschickt werden oder aber – wenn es knapp wird – durch einen Boten beim Empfänger zugestellt werden.