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Kündigungsschutz – bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten werden Leiharbeitnehmer jetzt mitgezählt

Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt (§ 23 Abs. 1 KSchG).

Insofern fallen sogenannte Kleinbetriebe, die regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, nicht unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes.

Leiharbeitnehmer, die neben den eigenen Mitarbeitern in dem Betrieb tätig sind, wurden bislang bei der Ermittlung der Anzahl der „in der Regel Beschäftigen“ im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG nicht mitgezählt. Maßgeblich waren nur die eigenen Mitarbeiter.

Dies sieht das Bundesarbeitsgericht mittlerweile anders. In einem aktuellen Urteil vom 24.01.2013 – 2 AZR 140/12 hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass bei der Berechnung der Betriebsgröße auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen seien, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruhe.

Dass die Leiharbeitnehmer nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr sei § 23 Abs. 1 KSchG nach Sinn und Zweck auszulegen. Die Herausnahme von Kleinbetrieben aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes beruhe auf dem Hintergrund, dass in Kleinbetrieben zumeist eine enge persönliche Zusammenarbeit stattfinde, diese häufig nur eine geringe finanzielle Ausstattung haben und außerdem dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringe, die Inhaber kleinerer Betriebe üblicherweise stärker belaste, als die Inhaber größerer Betriebe.

Fazit:

Wenn in einem Betrieb zwar weniger als 10 eigene Mitarbeiter beschäftigt werden, können sich diese dennoch auf das KSchG berufen, wenn neben den eigenen Mitarbeitern so viele Leiharbeiter „dauerhaft und planmäßig“ tätig sind, dass die Zahl von 10 Mitarbeitern letztlich überschritten wird. Hierauf ist bei der Personalplanung zu achten, will man die Anwendbarkeit des KSchG zur Erhaltung der eigenen Flexibilität vermeiden.

 

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