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Wirtschaftsrecht

In den Spezialbereichen des Wirtschaftsstrafrechts und Steuerstrafrechts ist regelmäßig die materielle Rechtslage aufgrund der hohen Komplexität verknüpft mit den strafrechtlichen Besonderheiten eine besondere Herausforderung, bei der die Kanzlei FROMM ihre Expertise im Unternehmensrecht und Steuerrecht zielführend einbringen kann. So geht mit der Krise eines Unternehmens nicht selten auch die strafrechtliche Haftungsgefahr des Geschäftsführer einher, die sich aus insolvenznahen Straftaten, wie zum Beispiel Bankrott, Gläubigerbenachteiligung oder Schuldnerbegünstigung sowie Insolvenzverschleppung ergeben können, sondern häufig auch im steuerlichen Bereich ihre Grundlage finden, wie zum Beispiel die Hinterziehung von Umsatzsteuern, Lohnsteuern oder Sozialversicherungsabgaben.

Hier kann die Kanzlei FROMM mit ihrer interdisziplinären Ausrichtung präventiv Geleit geben und repressiv überzogene Forderungen abwehren.

Die Besonderheit der strafbefreiende Selbstanzeige mit der einzigartigen Möglichkeit, die Strafbarkeit trotz Vollendung der Straftat zu vermeiden, ist eine häufig durch die Kanzlei FROMM begleitete Chance für die Steuerpflichtigen. So können Altlasten, die nicht zuletzt in der Vermögensnachfolge zu erheblichen emotionalen, psychologischen und auch monetären Belastungen führen können, beseitigt werden. Hier begleitet die Kanzlei FROMM die Aufarbeitung der steuerlichen Ungenauigkeiten, steckt insbesondere die Fristen und Handlungspflichten im Detail exakt ab, um eine gelungene strafbefreiende Selbstanzeige für den steuerpflichtigen Mandanten abgeben zu können. Zugleich ist die Kanzlei FROMM in der Lage, die notwendigen steuerlichen Nacherklärungen in das Veranlagungsverfahren einzuführen und in der Kommunikation mit dem Finanzamt, der Steuerfahndung und, falls notwendig, mit der Staatsanwaltschaft zugunsten des Mandanten zu begleiten. Gerade hier zeigt sich die Kompetenz der Fachanwälte für Steuerrecht, die auf die praktische Unterstützung der FROMM-TaxConsult Steuerberatungsgesellschaft mbH zurückgreifen können.

Umsatzsteuer und Bruchteilsgemeinschaft

Mit Urteil vom 22.11.2018 hat der Bundesfinanzhof unter seinem Aktenzeichen V R 65/17 entschieden, dass Bruchteilsgemeinschaften im Sinne von §§ 741 ff BGB keine Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sein können. Unternehmer können allenfalls die Mitglieder

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