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Corona-Krise: Steuerliche Konjunkturunterstützung für Unternehmen

Das Konjunkturpaket der Bundesregierung hat eine Fülle von steuerlichen Regelungen gebracht, um die durch die Corona-Krise entstandene, exogene Wirtschaftsschwäche zu überwinden.

 

 

  1. Änderung der Mehrwertsteuersätze

Die Mehrwertsteuersätze wurden von 19 % (7 %) auf 16 % (5 %) für das zweite Halbjahr 2020 abgesenkt. Für die Unternehmen bedeutet das, dass EDV-Systeme, Kassen- und Abrechnungssysteme, Preisauszeichnungen und Preislisten dementsprechend geändert werden müssen, damit im Geschäftsverkehr die steuerlich maßgeblichen Daten dokumentiert sind (viel Arbeit gerade im stationären Handel, wenig Effekt).

Verträge, die ebenfalls als Rechnungsgrundlage dienen, weil in ihnen ein konkreter Steuerbetrag nebst Steuersatz ausgewiesen ist, bedürfen für diese coronabedingte Abweichungsdauer bis zum Jahresende einer schriftlichen Änderung, um negative Überraschungen in Betriebsprüfungen zu vermeiden. Denn sonst kann sich das Finanzamt auf den Standpunkt stellen, dass der ursprüngliche Umsatzsteuersatz von 19 % (7 %) weitergegolten habe, aber nur in Höhe von 16 % (5 %) abzugsfähig gewesen ist.

Besondere Probleme ergeben sich gerade für Unternehmen mit langfristigen Fertigungsdauern (wenn diese etwa über das Jahresende hinweg fortdauern und erst in 2021 beendet werden können), weil dann unsicher ist, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist:

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht die Bestellung oder Rechnungsstellung, sondern die Ausführungen der Lieferung oder Leistung. Bei abgrenzbaren Teilleistungen muss vorzugsweise darauf geachtet werden, dass entsprechende Entgeltvereinbarungen für die Abrechnung von Teilleistungen getroffen werden.

 

  1. Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrages

Ein effektives Steuerentlastungsmittel ist die Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrages von derzeit 2 Mio. EUR (Einzelpersonen 1 Mio. EUR) auf maximal 5 Mio. EUR für einzelne und für Ehegatten auf 10 Mio. EUR in 2020 und 2021: Dieser höhere Verlustrücktrag steht auch für Kapitalgesellschaften zur Verfügung. Er sollte insbesondere noch für das Jahr 2019 nutzbar gemacht werden, indem er pauschal „vorläufig“ als Verlustrücktrag zu ermitteln ist, der sich dann in Höhe von 30 % auf die maßgeblichen Einkünfte des Jahres 2019 und die dadurch ausgelösten Steuerzahlungen auswirken wird. Allerdings müssen dazu die Vorauszahlungen für 2020 auf 0,00 EUR herabgesetzt werden (Antrag!).

 

 

  1. degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Betriebs- und Geschäftsausstattung, technische Anlagen) wird die degressive Abschreibung wieder eingeführt, die maximal 25 % pro Jahr beträgt und damit die derzeit geltenden linearen Abschreibungen um das 2,5-fache übersteigt. Das ist ein steuerlicher Investitionsanreiz, befristet für die Jahre 2020 und 2021.

 

  1. Änderungen bei der Gewerbesteuer

Auch für die Gewerbesteuer sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Erhöhung der Freibeträge für Hinzurechnungen von 100 TEUR auf 200 TEUR vor, wodurch auch eine deutliche Gewerbesteuerentlastung erreicht werden wird.

Des Weiteren ist der Ermäßigungsfaktor von 3,8 für Einkünfte aus Gewerbebetrieb um auf das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrages erhöht worden, wodurch sich für Einzelunternehmen und Personengesellschaften eine weitere Entlastung ergibt. Das gilt insbesondere für Unternehmen, die in Gemeinden und Städten wirtschaften mit höherem Gewerbesteuerhebesatz (als 400 %).

 

 

  1. Entlastungen für Familien, Einrichtungen und Unternehmen

Außerdem wurden zahlreiche Einzelmaßnahmen zur Reduzierung der Belastung von Familien, Einrichtungen und Unternehmen beschlossen und in Kraft gesetzt: Damit sollten zumindest wirtschaftliche Belastungsspitzen abgemildert werden, um gerade Unternehmen die Fortführungsfähigkeit zu erhalten und ihnen Zeit zu lassen zur (bisherigen oder besseren) Gewinnerzielungsfähigkeit zurückzukehren.

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