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Stiftungsrecht

Eine Stiftung ist ein Rechtsträger, der keine Eigentümersphäre besitzt. Es gibt also, anders als bei der Gesellschaft oder dem Verein, keine Gesellschafter oder Mitglieder, die das Vermögen verwalten. Die Stiftung ist vielmehr ein sich selbst verwaltendes Sondervermögen. Damit sind individuelle Interessen etwaiger Eigentümer/Mitglieder an dem von der Stiftung verwalteten Vermögen, ausgeschlossen. Das Vermögen gehört eben keinem, ist aber dennoch einem Zweck, den der Stifter festlegt, gewidmet.

Das bedeutet zugleich, dass es niemanden gibt, der Vermögen vererben könnte, folglich ist das Vermögen vor einem Abwandern in familienfremde Vermögenssphären geschützt.

Die Stiftung wird verwaltet durch einen sogenannten Stiftungsvorstand, der sich als „Fremdvermögensverwalter“ an die Grundsätze der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und an die in der Satzung festgelegten Rahmenbedingungen des Stifterwillens zu halten hat. Das Wesen der Stiftung und damit deren Verwaltungsgrundsätze legt also der Stifter „auf ewig“ (bestmöglich aber anpassungsfähig für künftige Entwicklungen) fest und bindet damit den Stiftungsvorstand für die Zukunft. Dies ermöglicht eine nachhaltige Erfüllung des unternehmerischen Willens, auch über den Tod hinaus, was die Stiftung gerade in der Unternehmensnachfolgeberatung attraktiv macht. Die Berater der Kanzlei FROMM greifen auf umfassendes Wissen aus Steuerrecht, Stiftungsrecht und Erbrecht zurück, um eine optimale Gestaltung zu erreichen.

Die Familienstiftung kann beispielsweise eine sinnvolle Lösung bei einer Unternehmensnachfolge sein und neuer Eigentümer der Geschäftsanteile und Immobilien werden. Sie übernimmt fortan als Eigentümer dieser Vermögenswerte deren Verwaltung über den vom Stifter bestellten Stiftungsvorstand. Die Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes ist mit dem Stifterwillen festzulegen und kann insbesondere die verschiedenen Kompetenzen, die zur Verwaltung des Vermögens erforderlich sind, widerspiegeln. So erreicht man eine langfristige, professionalisierte Vermögensverwaltung zugunsten der aber ohne Abhängigkeit von den Familienmitgliedern.

Die Begünstigung der Familienmitglieder ist Stiftungszweck, also zum Beispiel die Ausstattung für Ausbildung, Fortbildung, Unterstützung in Notlagen oder zur Unterhaltung einzelner Familienmitglieder. Die Stiftung verfolgt damit privatnützliche Zwecke, was zulässig ist.

Alternativ können auch gemeinnützigkeitsrechtliche Überlegungen sinnvoll sein und letztlich die Einbindung einer gemeinnützigen Stiftung mit erheblichen ertrag- und erbschaftsteuerlichen Vorteilen empfehlenswert machen. Das komplexe Umfeld einer solchen Entscheidung und die Durchsetzung gegenüber Dritten liegt bei den Beratern der Kanzlei FROMM in professionellen Händen.

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