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Stiftung & Co. KG – keine gewerbliche Prägung

Bei der Unternehmensnachfolge kommt es im besonderen Maße darauf an, sich in den verschiedenen Rechtsformen des Gesellschaftsrechts auszukennen, um eine (steuer-) optimierte Gestaltungsform zu wählen, die den Belangen des Unternehmers gerecht wird.

Gerade für Familienpools, in denen insbesondere unternehmerische Beteiligungen oder Immobilien gebündelt werden sollen, aber auch für originär gewerbliche Unternehmen, wird nicht selten über die GmbH & Co. KG als Gestaltungsform nachgedacht.

 

GmbH & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG übernehmen regelmäßig die Familienmitglieder die Rollen der Kommanditisten und haften damit nur beschränkt mit ihrer Kommanditeinlage gegenüber etwaigen Gläubigern. Das macht die Anlageform auch interessant für minderjährige Familienmitglieder. Die Rolle des vollhaftenden Gesellschafters übernimmt eine GmbH, die selbst in der Regel nicht am Vermögen der Kommanditgesellschaft beteiligt ist. So ist zum einen die Haftung weitestgehend von den Familienmitgliedern abgeschottet, zum anderen sind auf diese Weise Ein-Gesellschafter-Gesellschaften im Personengesellschaftsrecht denkbar, was für den Zeitraum der Vorbereitung einer Nachfolge sinnvoll sein kann. Zudem bietet das Gesellschaftsrecht viele Möglichkeiten, erbrechtliche Konsequenzen zu beeinflussen, da das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht in gewisser Weise vorgeht. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Geschäftsführung ausschließlich durch die Komplementärin vorgenommen werden kann und darf, was die Familienmitglieder im Zweifel vom Management zu Gunsten der Senioren fern hält, dennoch aber deren Eigentumsposition aus insbesondere erbschaftsteuerlicher Sicht bereits begründet werden kann.

 

Stiftung & Co. KG

Will man das Management noch weiter von den Familienmitgliedern entfernen, bietet sich die Gründung einer Stiftung & Co. KG an. Sie hat den Vorteil, dass hinter der Stiftung keine Anteilseigner stehen, weil die Stiftung ein sich selbst verwaltendes Vermögen ist. So können Anteilseignerinteressen nicht das Management irritieren. Die Spreizung zwischen Eigentum (Kommanditisten) und Management (Vorstand der Stiftung) ist extrem weit auseinander gezogen. Die Stiftung übernimmt die Rolle der Komplementärin und haftet gegenüber Gläubigern ebenfalls nur mit ihrem Stiftungskapital, womit die Familienmitglieder ebenfalls, wie bei der GmbH & Co. KG, weitest möglich aus Haftungsrisiken herausgenommen sind.

 

Gewerbliche Prägung

Häufig ist ein Grund für die Wahl der GmbH & Co. KG die ertragsteuerliche Facette, dass automatisch solche Rechtsformen, bei denen ausschließlich eine Kapitalgesellschaft die Vollhaftung als Komplementär übernimmt und nur sie oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind, gewerbliche Einkünfte erzielen, und damit aus steuerlicher Sicht Betriebsvermögen begründen. Das ist häufig gewünscht, u.a. um ertragsteuerliche Effekte zu erzielen, aber auch um erbschaftsteuerliche Vorteile begründen zu können.

 

Entscheidung des Finanzgerichts Münster zur Stiftung & Co. KG

Das Finanzgericht Münster hatte nun zu entscheiden, ob auch eine Stiftung & Co. KG unter diese ertragsteuerliche Fiktion eines Gewerbebetriebes fällt, weil auch hier nur die Stiftung die Geschäftsführung innehat. Allerdings kommt das Finanzgericht mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis, dass die Norm ausschließlich auf gewerbliche Komplementäre abstelle, also insbesondere Kapitalgesellschaften, da diese Körperschaften stets und ausschließlich gewerbliche Einkünfte haben (§ 8 Abs. 2 KStG), was aus der Gesetzeslogik heraus auf die Gesellschaft insgesamt abstrahlen solle. Dies sei der Zweck der Norm, weswegen für die Stiftung & Co. KG keine gewerbliche Prägung alleine durch die Rechtsform zu begründen sei.

Anders als die GmbH & Co. KG, die stets und originär in der entsprechenden Ausprägung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerbliche Einkünfte erzielt, erziele die Stiftung & Co. KG in der Regel nur private Einkünfte. Sie begründe kein Betriebsvermögen.

Die Revision ist zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, wie der BFH sich positioniert.

Fazit

Die Gestaltung einer Stiftung & Co. KG ist weiterhin für die Unternehmensnachfolge äußert interessant. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn mit ihr eine gewerbliche Prägung erreicht werden soll. Dies dürfte vorerst nur mit erheblichem Risiko eingeplant werden. Allerdings lassen sich durch ergänzende Gestaltungen – wenn denn überhaupt gewollt – die Folgen der Begründung eines Betriebsvermögens ebenso herstellen. Insofern grenzt die Entscheidung des FG Münster die Gestaltungspraxis an dieser Stelle nur wenig ein.

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