Mit Urteil vom 22.11.2018 hat der Bundesfinanzhof unter seinem Aktenzeichen V R 65/17 entschieden, dass Bruchteilsgemeinschaften im Sinne von §§ 741 ff BGB keine Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sein können.
Unternehmer können allenfalls die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft sein.
Oftmals stehen Grundstücke im Miteigentum mehrerer Personen, die mit ihren Miteigentumsquoten im Grundbuch eingetragen sind.
Diese Änderung der bisherigen Rechtsprechung kann von erheblicher praktischer Bedeutung für zahlreiche Grundstücksgemeinschaften sein. Hierauf hat der Bundesfinanzhof in seiner Pressemitteilung 5/2019 vom 06.02.2019 ausdrücklich hingewiesen.
In vielen Fällen werden von diesen Bruchteilsgemeinschaften Vermietungsleistungen an Gewerbetreibende erbracht und die entsprechende Miete mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Der BFH hat im Urteil nochmals betont, dass sich die Person des Leistungserbringers im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nach den der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen und damit im Regelfall nach dem Zivilrecht (BGB) ergibt.
Zivilrechtlich können aber nicht rechtsfähige Bruchteilsgemeinschaften keine Verpflichtungen eingehen und damit im umsatzsteuerrechtlichen Sinne auch keine Leistungen erbringen.
Wenn aber eine Bruchteilsgemeinschaft keine umsatzsteuerrechtliche Leistung erbringt, kann sie dem Vertragspartner auch keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen (zum Beispiel bei gewerblicher Vermietung). Daraus ergibt sich dann wiederum, dass im Regelfall dann auch kein Vorsteuerabzug durch die Bruchteilsgemeinschaft geltend gemacht werden kann.
Es ist also damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung viele umsatzsteuerrechtliche Vorgänge aus der Vergangenheit prüft, sofern Grundstücksgemeinschaften betroffen sind, die mit Umsatzsteuer bewerte Leistungen erbracht haben.
Das Fatale daran ist, dass fehlerhaft ausgewiesene Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abzuführen ist.
Ein fehlerhaft geltend gemachter Abzug von Vorsteuer ist durch Zahlungen an die Finanzverwaltung auszugleichen.
Der Weg, die fehlerhaft ausgewiesene und gezahlte Umsatzsteuer zurückzuerhalten, ist sehr steinig und langwierig.
Wer sich von dieser Rechtsprechungsänderung betroffen sieht, dem ist angeraten, entsprechende Vorsorge bei der Liquiditätsplanung zu treffen.