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Gesellschafterwechsel bei einer GbR – Zurechnung eines Werbungskostenüberschusses

Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung Klarheit in einem nicht einfachen Umfeld geschaffen: So war bislang fraglich, ob es möglich ist, dass bei Einstieg eines Gesellschafters in eine GbR die laufenden Verluste des gesamten Jahres dem neuen Gesellschafter zugeordnet werden können, selbst wenn er erst im Laufe des Jahres in die Gesellschaft eingestiegen ist.

Der Hintergrund der Entscheidung liegt häufig im Bereich vermögensverwaltender Gesellschaften (beispielsweise geschlossener Immobilienfonds), bei denen zur Überwindung einer Krise Neugesellschafter akquiriert werden, die einerseits mit Eintritt in die Gesellschaft grundsätzlich die volle Haftung auch für Altverbindlichkeiten übernehmen, andererseits aber auch die Chance suchen, laufende Verluste steuerlich geltend zu machen, um so die Rendite des Investments zu erhöhen.

 

Bisherige Rechtsprechung des BFH

Nun ist es aber grundsätzlich so, dass nur derjenige Gesellschafter Ausgaben geltend machen kann, der im Zeitpunkt des Abflusses auch Gesellschafter war (so zumindest der BFH in einem Beschluss aus dem Jahre 1986). Das bedeutet, dass der im Laufe eines Jahres eintretende Gesellschafter sich steuerlich nicht solche Ausgaben anrechnen lassen kann, die vor seinem Beitritt wirtschaftlich angefallen sind.

 

Rechtsprechungsänderung

Mit der neuen Rechtsprechung des BFH vom 25.09.2018 hat der BFH eine Rechtsprechungsänderung eingeleitet und ist bereit, auch den Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr dem neueintretenden Gesellschafter anzuerkennen, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ergebnisverteilung auch für die Zukunft getroffen ist und alle Gesellschafter zugestimmt haben. Diese abweichende Ergebnisverteilung darf nicht rechtsmissbräuchlich sein, was sie aber nicht alleine deswegen ist, weil der Neugesellschafter mit den zugewiesenen Verlusten zum Einstieg motiviert werden sollte.

 

Fazit

Die Entscheidung bringt Klarheit in einen schwierigen Abwägungsbereich, der Investitionen hemmen konnte; nunmehr aber ist der Weg frei, zumindest aus steuerlicher Sicht den Einstieg in eine vermögensverwaltende GbR mit Verlustzuweisung des laufenden Jahres zumindest ernsthaft zu prüfen.

Über die damit einhergehenden zivilrechtlichen Haftungsrisiken muss sich der Gesellschafter allerdings bewusst sein, was allerdings nicht nur für die vermögensverwaltenden Gesellschaften gilt, sondern umso stärker für junge Freiberufler, die in „alte“ Partnerschaften einsteigen, und somit die gesamten Altlasten in ihre persönliche Haftung übernehmen.

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