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Karneval im Steuerrecht: Nicht jedes Kostümfest ist gemeinnützig privilegiert

Wehmut darüber (zumindest für uns Rheinländer) wird dieses Jahr verstärkt durch eine Entscheidung des BFH vom 30.11.2016:

Sachverhalt des BFH

Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Kostümfest, das ein gemeinnütziger Karnevalsverein am Karnevalssamstag durchgeführt hatte, als sogenannter „Zweckbetrieb“ der Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke diene, und damit ertragsteuerfrei und umsatzsteuerlich begünstigt sei (7 % statt 19 % Umsatzsteuer). Dummerweise hat der BFH sein Sitz in München und nicht in Köln, sodass die Entscheidung – allerdings auch mit guten Argumenten – gegen den gemeinnützigen Karnevalsverein ausfiel:

Entscheidungsgründe

Der BFH entschied, dass Voraussetzung für die Annahme eines Zweckbetriebes sei, dass

–        der Betrieb (sprich: die Veranstaltung) in seiner Gesamtrichtung dazu diene, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,

–        diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden könnten, und

–       der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht im größeren Umfang in Wettbewerb zu nichtbegünstigten Betrieben stehe als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar sei.

Erforderlich sei also, um überhaupt in die Anwendung der Gemeinnützigkeit zu gelangen, dass die Veranstaltung selbst durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt sei. Die Darbietung von Stimmungsmusik und Stimmungsbeiträgen ohne Bezug zum traditionellen Karneval sei hierfür nicht ausreichend. Der Zweck werde hierdurch nicht erfüllt.

Zudem war der BFH der Auffassung, dass durch die Veranstaltung nur ein finanzieller Beitrag zur gemeinnützigen Tätigkeit geleistet werde, was als „unentbehrlicher Hilfsbetrieb“ nicht reiche. Die Zwecke des gemeinnützigen Vereins seien eben nicht nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb zu erreichen.  Eine Zweckerreichung sei auch ohne das Kostümfest, um das es im Streitfall ging, denkbar.

Schließlich war in dem konkreten Fall auch festgestellt, dass die Veranstaltung im unmittelbaren Wettbewerb mit nichtbegünstigten kommerziellen Anbietern stand, was als drittes Argument vom BFH angeführt wurde, um die Annahme des Zweckbetriebes zu verweigern.

Alle drei Voraussetzungen musste der BFH also als nicht gegeben attestieren.

Konsequenz für die Vereine

Für alle gemeinnützigen Vereine heißt das, dass bei jeder Veranstaltung, die als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren ist, der Sprung zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb nur dann erreicht ist, wenn

–        die Veranstaltung durch die die Gemeinnützigkeit begründenden Umstände geprägt ist (und damit der Zweck erreicht wird),

–        die Zweckerreichung des Vereins ohne die Veranstaltung nicht möglich wäre (finanzieller Beitrag alleine reicht nicht aus) und

–        die Veranstaltung nicht mehr als nötig zur Erfüllung des steuerbegünstigen Zweckes in größerem Wettbewerb mit nichtbegünstigten Anbietern steht.

Die klare Abgrenzung des BFH ist ein deutliches Signal, bei der Planung von Veranstaltungen durch gemeinnützige Träger deutlich sensibler zu sein, um die engen Voraussetzungen zur Erreichung eines Zweckbetriebs zu erfüllen. Ausgeschlossen – und das ist wichtig – ist die Annahme eines Zweckbetriebes durch die BFH-Rechtsprechung aber nicht, auch wenn dies der erste Eindruck der Entscheidung des BFH sein könnte. Gerade dann, wenn die Veranstaltung geprägt ist vom Zweck der Gemeinnützigkeit, sollten auch die weiteren Voraussetzungen erreichbar sein.

 

 

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