Direkt zum Inhalt wechseln

Merkposten zum Jahresende: Bonuszahlungen an Mitarbeiter

Zum Ende des Jahres möchte der ein oder andere Chef seinen Mitarbeitern gerne einen Bonus oder eine Sonderzahlung zukommen lassen. Diese Bonuszahlungen sind für das Unternehmen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig und können für den Arbeitnehmer eine Wertschätzung seiner geleisteten Arbeit darstellen. Dem Arbeitgeber stehen hierzu verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Grundsätzlich gilt eine Prämien- oder Bonuszahlung als sonstiger Bezug und ist somit steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Zahlung dem Arbeitnehmer allerdings sozialversicherungs- und steuerbegünstigt oder im besten Fall sogar sozialversicherungs- und steuerfrei zufließen.

Inflationsausgleichsprämie

Eine Möglichkeit ist die Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichssprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024. Diese Prämie kann in Geld oder als Sachleistung gewährt werden und auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Voraussetzung für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird und im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Eine Gehaltsumwandlung von bspw. der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie anstelle des jährlichen Weihnachtsgeldes ist ausgeschlossen. Wer sich als Arbeitgeber die Auszahlung dieser Prämie leisten kann, ist gut beraten, sie noch rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Mitarbeiter werden es danken – und möglicherweise sogar erwarten.

Verlagerung der Zahlungen in andere Veranlagungszeiträume

Sollte der Freibetrag von 3.000 Euro dieser Prämie bereits ausgeschöpft sein, könnte zum anderen die Möglichkeit einer Steuerersparnis darin liegen, den Bonus im nächsten Jahr auszuzahlen. 2025 erhöht sich der Grundfreibetrag, was konkret bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer in 2025 insgesamt 300 EUR weniger von seinen Einkünften versteuern muss. Die Lohnsteuer, die auf den Einmalbezug entfällt, verringert sich dadurch dann im Vergleich geringfügig zu einer Auszahlung der Sonderzahlung in 2024. Sozialversicherungsbeiträge fallen hingegen trotzdem an, sofern das Einkommen die festgelegten Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschreitet [in 2024: 5.175 Euro/Monat für Krankenversicherung und 7.550 Euro/Monat (West) bzw. 7.450 Euro/Monat (Ost) für Renten- und Pflegeversicherung]. Hierbei ist die Märzklausel zu beachten, wodurch Sonderzahlungen fürs Vorjahr bis einschließlich März des Folgejahres beitragsrechtlich dem abgelaufenen Kalenderjahr zugeordnet werden, sofern sie im Monat der Auszahlung nicht vollumfänglich der Beitragspflicht unterliegen. Für 2025 sind jedoch noch keine endgültigen Beitragsbemessungsgrenzen veröffentlicht. Die Option der Verlagerung von Zahlungen in andere Veranlagungszeiträume kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn für 2025 keine vorhersehbaren Gehaltserhöhungen anstehen oder gar von einer Einnahmenreduzierung z.B. durch Beginn von Teilzeitarbeit auszugehen ist.

Mit unserem Newsletter bleiben Sie juristisch auf dem neusten Stand.