Schäden, die durch Schneechaos etwa einem Vermieter entstehen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es gibt keine Höchstgrenze für die Absetzbarkeit von Schneechaos-Kosten, die übrigens auch Unfallkosten umfassen, die infolge des Schneechaos entstanden sind. Wenn dies gerade bei einem neuen Wagen passiert ist, werden die Kosten für die Instandsetzung des Wagens zu den Anschaffungskosten der Immobilie addiert und können dann nur mit den 2 % pro Jahr (wie für bebaute Immobilien typisch) abgeschrieben werden. Der Vermieter-Pkw-Besitzer und Geschädigte hat also einen deutlichen Abschreibungsnachteil. Aber Eigentümer und Mieter haben stattdessen auch die Möglichkeit, Schneeschäden als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, um zu einer schnelleren Ausgleichung ihres Schadens zulasten der künftigen Steuern gelangen zu können. So z.B. zählen insbesondere Unfallkosten aufgrund des Schneechaos, die auf einer Dienstfahrt entstehen, als Werbungskosten. Auch die Räumungskosten und Streukosten sind bei begonnenem Winter-Einbruch von der Steuer abzusetzen und notfalls aufgrund eines mehrfachen Tätigwerdens pro Tag additiv zu einem stattlichen Betrag, der steuermindernd ist, zu kumulieren. Es handelt sich insoweit regelmäßig um haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn etwa der Räumdienst oder der Hausmeister beauftragt werden muss, Schneechaosfolgen zu beseitigen und die gefahrenfreie Nutzbarkeit des Immobilienobjektes für Mieter und Eigentümer wieder herzustellen.
Schneechaos-Kosten: von der Steuer absetzbar!
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