Es ist nichts Neues, dass wir – nicht nur in der Bundesrepublik – eine zunehmende Inflation festzustellen haben. Das Geld wird weniger wert, die sozial Schwächeren leiden mehr als sozial Stärkere, was dazu Anlass gibt, gerade in bestehenden Mietverträgen (aber auch erst recht bei Neuabschlüssen) die etwa nötigen Anpassungen von Mieten nach Maßgabe von Vergleichsmietspiegeln nach oben oder unten an die Indexentwicklung anzubinden: Ob das dann in vollem Umfang der Indexveränderung entspricht oder nur teilweise, liegt im Ermessen der Mietparteien; dasselbe gilt, auf welche Zeitdauer die angepasste Index-Miete dann erst einmal fix bestehen bleiben wird trotz und ungeachtet etwaiger, weiterer Indexveränderungen.
Im gewerblichen Bereich ist die sogenannte Index-Miete nichts Neues: Bei einer Index-Miete ist die Höhe der Miete an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten gebunden, wobei der Lebenshaltungskostenindex regelmäßig der Verbraucherpreisindex sein wird, den das Statistische Bundesamt jährlich herausgibt. Derselbe Index ist nämlich auch maßgeblich als Basis für die Feststellung der Inflationsrate, sodass also beide variablen Komponenten – der Index mit Wirkung auf die Miete und der Index mit Wirkung auf die Inflationsrate – gleichen Ursprungs und Umfangs sind. Mit anderen Worten: Steigt (oder fällt) der Index, weil die Lebenshaltungskosten teurer geworden sind, steigt (oder fällt) die Kaltmiete im selben (oder einem prozentual angenäherten) Verhältnis.
Beispiel:
Die Miete beträgt 1.000,00 EUR, der maßgebliche Index 100. Entwickelt sich der Index auf 110, erhöht sich die Miete (bei prozentualem Gleichlauf des Index für Miete und Lebenshaltungskosten) auf 1.100,00 EUR.
Nun kann es aber auch sein, dass der Vermieter nicht den vollen Inflationsausgleich erwartet (oder durchsetzen kann), weil ihn der Mieter davon überzeugen wird, dass eine prozentuale Anpassung ihn möglicherweise in seinen künftigen Finanzdispositionen zu sehr beschränken oder behindern werden wird. So könnte er sagen, bei einer Veränderung des Lebenshaltungskostenindex um 10 % verändert sich der Miet-Index um 60 % (wobei normalerweise dann diese eingeschränkte Anpassung für steigende Mieten gelten dürfte, bei fallenden Mieten gebietet es eher die Konstellation der Parteien zueinander, die Miete entsprechend der Indexveränderung zu senken).
Damit würde am privaten Mietmarkt auch für Wohnungen gerade eine starke Beruhigung eintreten, weil sowohl Mieter als auch Vermieter nach bestimmten Zeitintervallen (z.B. alle 2 oder 3 Jahre des bestehenden Mietverhältnisses) ihren Wunsch auf Mietanpassung unter Bezug auf den veränderten Lebenshaltungskostenindex geltend machen könnten. Die prozentuale Erhöhung oder Ermäßigung der Miete ergibt sich zwanglos aus der Multiplikation des
neuen Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamtes
durch den bisherigen Verbraucherpreisindex
woraus sich dann die prozentuale Veränderung des Index als maßgeblich für die Veränderung der Miete ableiten lässt.
Beispielrechnung:
alter Verbraucherpreisindex 110, neuer Verbraucherpreisindex 115.
Erhöhung des Index (115/110 =) 4,545 % Indexsteigerung.
Auf diese Art und Weise dürften sich häufige Streitigkeiten zwischen Mietparteien vermeiden lassen, gerade wenn bestimmte Großzügigkeiten in den Vertrag eingebaut sind, wonach insbesondere der Mieter das Gefühl hat, der Vermieter reagiere fair und (gerade bei Weitergabe einer vollen Indexsenkung an den Mieter) für diesen schonend.