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Corona stört Geschäftsmietverhältnisse

Man konnte in der Presse verfolgen, dass wegen Corona gerade der stationäre Handel zum Erliegen gekommen ist; die Umsätze der Händler tendierten gegen Null; die Erträge dementsprechend auch.

Namhafte Firmen wie Adidas, McDonald’s, C & A und andere traten an Ihre Vermieter heran und baten (besser: forderten) um Mietreduzierungen in Anbetracht der geschrumpften Umsätze und Erträge. Verständlich, aber rechtlich nicht ohne weiteres machbar!

Viele Vermieter stellten sich quer und gaben den Wünschen nicht nach, was auch vom Landgericht Zweibrücken so gesehen wurde.

Die Politik, namentlich die Justizministerin Lambrecht, lässt aber jetzt eine gesetzliche Klarstellung in das Einführungsgesetz zum BGB vorbereiten, die zum Inhalt hat, dass in einem solchen Notstand tatsächlich eine Störung der Geschäftsgrundlage zur Geschäftsanmietung liegen kann, die dann auch die rechtliche Grundlage schafft, den Vermieter zu zwingen, auf diese „Störung der Geschäftsgrundlage“ durch Mietreduktion zu reagieren! In der Pandemie haben eben Mieter wegen der besonderen Gefährdungs- und Schädigungssituation einen Anspruch darauf, dass ihrem Wunsch auf Mietsenkung nachgekommen wird, weil eben das Mietobjekt nicht mehr das gibt, was es (bei Mietvertragsabschluss) versprochen hat!

So hat schon das Reichsgericht in 1915 entschieden, dass der Beginn des ersten Weltkrieges die vertragsgemäße Nutzung eines Geschäfts-Miethauses („Tanzsaal“) minderte, also zu einem Fehler führte (für den der Vermieter zwar nichts konnte), der dem Mieter das Recht gab, Minderung der Ladenmiete zu verlangen.

Auch moderne Justiz, namentlich das Landgericht Frankfurt und das LG Zweibrücken, hat einem Modetextiliten dagegen attestiert, die Pandemie und die daraufhin staatlich verordnete Schließung des Geschäftes bedeute keinen Mangel der Mietsache und könne deshalb nicht zur Reduzierung der Miete herangezogen werden. Demgegenüber hatte das Landgericht München einen Mangel in dieser Schließungsanordnung durch den Staat erkannt und die Mietminderung gewährt.

Jetzt also wird das, was noch umstritten ist, zugunsten des stationären Handels als „Störung der Geschäftsgrundlage“ im Gesetz verankert mit der Folge, dass Mieter von Geschäftsräumen, deren Geschäfte wegen der Pandemie geschlossen werden müssen, Anspruch auf Minderung des Mietzinses haben.

Eine kluge und weitsichtige juristische Entscheidung, die unsere Städte vor einem Aussterben des stationären (und Städte verschönernden) Handels bewahrt!

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