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Anforderungen an die Unterschrift unter einem notariellen Testament

Sowohl das eigenhändig vom Erblasser verfasste Testament als auch das notariell beurkundete Testament bedürfen zur Wirksamkeit der Unterschrift des Erblassers.

In einem Erbscheinsverfahren hatte sich das OLG Köln mit der Frage zu befassen, ob ein notarielles Testament wirksam unterschrieben worden war, in dem die Erblasserin zumindest dazu angesetzt hatte, ihren Familiennamen „K(…)“ zu schreiben, was in der Urkunde in dem „K“ und der anschließenden geschlängelten Linie seinen Niederschlag gefunden hatte.

In dem dortigen Fall hat das OLG Köln mit Beschluss vom 18.05.2020 – 2 Wx 102/20 –ausgeführt, dass die Beteiligten mit der Unterschrift unter einer notariellen Urkunde dokumentieren, dass sie sich ihre Erklärungen zurechnen lassen. Dagegen diene die Unterschrift nicht der Identifizierbarkeit der Urkundsbeteiligten.

Für die Unterzeichnung eines notariell errichteten Testaments genüge es, wenn der Erblasser versuche, seinen Familiennamen zu schreiben und die Unterschrift aufgrund einer krankheitsbedingten Schwächung aus einem Buchstaben und einer anschließenden geschlängelten Linie bestehe.

Um allerdings Streitigkeiten über die Frage, ob eine wirksame Unterschrift vorliegt, zu vermeiden, sollte jedes Testament sicherheitshalber mit vollständigem Vor- und Familiennamen unterzeichnet werden.

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