Direkt zum Inhalt wechseln

Ehegatten-Oder-Konto

Immer wieder findet sich im Mittelstand die Konstellation, dass Ehegatten gemeinschaftliche Konten (so genannte Ehegatten-Oder-Konten) bei Banken führen. Das ist im Alltag unproblematisch, wird aber zu einer „heißen Kiste“, wenn ein Ehegatte einseitig erhebliche Beträge auf dieses Konto überweist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Ehegatte seine unternehmerische Aktivität beendet und sein Unternehmen verkauft. Fließt der Kaufpreis nun auf dieses gemeinschaftliche Konto, so wird die Finanzverwaltung – entgegen der Rechtsprechung des BGH und des BFH – zuerst einmal davon ausgehen, dass die Hälfte des einseitig eingezahlten Betrages dem nicht einzahlenden Ehegatten geschenkt wurde. Hierbei beruft sie sich auf § 430 BGB, wonach im Zweifel Forderungen, die mehreren Personen zur Gesamtgläubigerschaft gehören, den Gläubigern zu gleichen Teilen zuzuweisen sind.

 

Rechtliche Würdigung der höchsten Gerichte

Dieser Vorstellung sind der BGH und der BFH deutlich entgegengetreten mit dem Hinweis, dass in der Regel eine solche Verfügung zu Gunsten eines Ehegatten gerade nicht angenommen werden kann, da sich die Ehegatten nicht automatisch etwas zuwenden wollen, selbst wenn sie formal beide verfügungsberechtigt sind. Vielmehr komme es darauf an, dass tatsächlich auch eine Verfügungsgewalt an den Ehegatten materiell übergegangen ist, also der nicht einzahlende Ehegatte frei über die Werte auf dem Oder-Konto zum Aufbau eines eigenen Vermögens verfügen können soll. Allgemeine Lebenshaltungskosten seien freilich nicht maßgeblich für diesen Kontext.

 

Reaktion der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung ist der Rechtsprechung insofern gefolgt, als sie als Ausnahme zu ihrer angenommenen Regel diese Sichtweise der Rechtsprechung akzeptiert, dem Steuerpflichtigen allerdings die Nachweispflicht auferlegen möchte.

 

Gestaltungsempfehlung

Der Rat kann also nur lauten:

Meiden Sie ein Oder-Konto. Die Verwaltungsbefugnis kann durch eine Bankvollmacht oder – im Sinne der Notfallvorsorge – durch eine Generalvollmacht sichergestellt werden. Das Risiko der Zuwendungsfiktion, wie die Finanzverwaltung sie anwenden möchte, existiert in diesem Fall nicht.

Existieren dennoch Gemeinschaftskonten, die das Problem grundsätzlich aufweisen, so sollten die Ehegatten Wert darauf legen, ihr Selbstverständnis, dass Werte nicht verschenkt werden, schriftlich zu dokumentieren und dann diesen Sachverhalt auch so leben. Es ist dann diszipliniert darauf zu achten, keine Verfügungen zu Gunsten des nichteinzahlenden Ehegatten vorzunehmen, da anderenfalls das Papier, auf dem die Absicht vermerkt war, nichts wert ist, vielleicht sogar noch schlimmer, den Vorsatz einer strafbaren Handlungsweise belegt.

Mit unserem Newsletter bleiben Sie juristisch auf dem neusten Stand.