Hin und wieder kommt es vor, dass Erblasser pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge hinterlassen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen und ohne Unterhaltsleistungen von Angehörigen auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Wenn nun ein Erblasser, der zum Beispiel neben weiteren Abkömmlingen auch ein entsprechend behindertes Kind hat, seine Nachfolge regeln will, stellt sich die Frage, ob es in diesem Fall Sinn macht, alle Kinder gleich zu bedenken, wie dies von Eltern häufig beabsichtigt ist, um keines ihrer Kinder zu benachteiligen. In dem Fall, dass ein behindertes Kind vorhanden ist, das auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist bzw. nach dem Tode des Erblassers hierauf angewiesen sein wird, ist allerdings zu bedenken, dass der Sozialhilfeträger dann den Erbteil des behinderten Kindes auf sich überleiten wird, bzw. in dem Falle, wenn der Erblasser das behinderte Kind enterben würde, auch dessen Pflichtteilsanspruch, so dass das Kind hiervon letztlich gar nichts hat.
Um aber den Nachlass weitestgehend in der Familie zu erhalten und dem behinderten Kind gleichwohl zumindest kleine Vorteile aus dem Nachlass zukommen zu lassen, sollte verhindert werden, dass der Sozialhilfeträger hier in irgendeiner Art und Weise auf den Nachlass des Erblassers zugreifen kann. Dies kann man durch eine geschickte testamentarische Regelung erreichen, zum Beispiel indem das behinderte Kind nicht enterbt wird, sondern einen Erbteil erhält, der etwas über seinem gesetzlichen Pflichtteil liegt. Gleichzeitig sollte der Erblasser bezüglich dieses Erbteils das behinderte Kind als Vorerben und zum Beispiel ein weiteres Geschwisterteil für den Fall des Todes des Vorerben zum Nacherben einsetzen, und über den Erbteil des behinderten Kindes Testamentsvollstreckung bis zu dessen Tod anordnen.
Diese Konstellation hat den Vorteil, dass der Sozialhilfeträger nicht berechtigt ist, gemäß § 2306 Abs. 1 BGB anstelle des behinderten Pflichtteilsberechtigten den Erbteil auszuschlagen und dessen Pflichtteil geltend zu machen.
An den Erbteil selbst kommt der Sozialhilfeträger ebenfalls nicht heran, da sich gemäß § 2214 BGB die Gläubiger des Erben (das wäre hier zum Beispiel der Sozialhilfeträger), die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten können.
Aufgrund der angeordneten Vor- und Nacherbschaft würde dann der auf das behinderte Kind entfallende Nachlassteil des Erblassers beim Tode dieses Kindes auf den Nacherben übergehen und somit in der Familie bleiben.
Hinsichtlich des behinderten pflichtteilsberechtigten Kindes könnte der Erblasser zum Beispiel testamentarisch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker aus den Erträgen des Erbteils dem behinderten Kind ein kleines monatliches Taschengeld oder ähnliches zu zahlen hat, jedoch keine Leistungen zu erbringen hat, wenn diese auf die Sozialhilfe angerechnet werden.
Dies ist also ein kniffliges Thema, bei dem in jedem Einzelfall unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden sollte.