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Vom Vertragspartner einbehaltene Gelder – Haftungsfalle

Wer Verträge abschließt, die den Vertragspartner berechtigen, einem selbst zustehende Gelder einzubehalten (z.B. Miet-Kaution, Gewährleistungseinbehalte, Anzahlungen, Vorschüsse, etc.), der sollte bereits beim Ursprungsvertrag oder später seinen Vertragspartner verpflichten, diese Gelder vom sonstigen Vermögen des Vertragspartners getrennt aufzubewahren. Dies gilt insbesondere, wenn es sich beim Hauptvertrag nicht um einen Vertrag mit einem Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer oder ähnlichen Personen handelt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.04.2018 (Az.: VI ZR 250/17) klargestellt, dass es je nach Vertragstyp nötig ist, dass die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung vom sonstigen Vermögen des Vertragspartners extra vereinbart wird, um dem Vertragspartner bei einem Missbrauch dann später eine Untreuehandlung nach § 266 StGB nachweisen zu können. Es sollte also möglichst immer extra vereinbart werden. Dies sichert einem dann einen entsprechenden Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB bzw. auch, dass bei einer Insolvenz einer natürlichen Person die entsprechende Beträge nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst sind. Bei Geschäftsführern und Vorständen von juristischen Personen kann unter Umständen dann der jeweilige Geschäftsführer oder Vorstand des Vertragspartners persönlich in die Haftung genommen werden. Auch die jeweiligen Haftpflichtversicherer (D&O, Betriebshaftpflicht) müssen eventuell zahlen.

Im Idealfall lässt man sich natürlich vom Vertragspartner eine die Rückzahlung der einbehaltenen Gelder sichernde Bank-Bürgschaft geben. Diese Verhandlungsmacht hat jedoch nicht jeder. Die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung vom sonstigen Vermögen des Vertragspartners lässt sich aber in den meisten Fällen durchsetzen. Sollte sich der Vertragspartner hierzu verweigern, ist ohnehin Vorsicht bei der Überlassung von Geldern geboten.

Geschäftsführer und Vorstände aufgepasst! GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände sind treuhänderische Verwalter des jeweiligen Gesellschaftsvermögens einer juristischen Person. Von daher ist der vorgenannte Tipp bei einem Geschäftsführer oder Vorstand im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGHs nicht nur ein Tipp, sondern letztlich eine Verpflichtung. Wer dies missachtet oder organisatorisch nicht sicherstellt, dass die Angestellten der jeweiligen Gesellschaft dies beachten, läuft Gefahr, selbst in die Haftung genommen zu werden. Insbesondere Geschäftsführer von werkvertraglich tätigen Unternehmen (Baugewerbe, Anlagenbau, etc.), sollten dem Thema eine ausreichende Aufmerksamkeit widmen.

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