Am 26. Juni diesen Jahres ist auf Basis der vierten EU-Richtlinie eine deutliche Verschärfung des Geldwäschegesetzes in Kraft gesetzt worden.
Es betraf schon immer solche Personen wie Händler von wertvollen Gütern, aber auch Akteure aus dem Finanz-, Rechtsberatungs- und Immobilienwesen, die zu dem Kreis der Verpflichteten gehörten. Diese alle müssen sich auf die Verschärfung einstellen, mit denen der Gesetzgeber sich bemüht, die Einschleusung von Vermögenswerten aus illegaler Herkunft in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf der Bundesrepublik zu verhindern.
Nicht erst und nur bei Bargeldzahlungen über 10.000,00 EUR beginnen die ersten Pflichten von Akteuren im Geldwäschebereich zu ticken, sondern die Pflichten erwachsen schon vorher bei der Analyse der Geldwäscherisiken und bei der Pflicht zur Ergreifung von angemessenen Präventionsmaßnahmen: Die Mitarbeiter müssen geschult werden im Erkennen von Geldwäscher-Risiken und für den Umgang mit Verdachtsmomenten; es müssen den Mitarbeitern anwendbare Grundsätze anhand gegeben sein. Dazu gehört die eindeutige Identifizierung des Vertragspartners, notfalls die Einholung von Informationen über Zweck und Art der von jenem angestrebten Geschäftsbeziehungen. Auch bei einer Größenordnung des Bargeldgeschäftes unterhalb von 10.000,00 EUR ist bei Vorliegen von Verdachtsmomenten Meldepflicht angezeigt! Mitarbeiter von Akteuren im Wirkungskreis des Geldwäschegesetzes müssen ihre Beobachtung der Führung des Unternehmens mitteilen, damit diese ordnungsgemäß reagieren und ihre Anforderungen an ihren Aufklärungsauftrag erfüllen kann. Hierbei gelten einige Gegenstände stets als wertvoll und hochwertig: So zum Beispiel Kunstgegenstände, Antiquitäten, aber auch Goldschmuck, freilich erst in einer relevanten Größenordnung.
Verstöße unterliegen künftig einem drastischerem Bußgeldrahmen, das finanzielle Risiko für den untätig bleibenden Akteur im Geldwäschebereich ist also gestiegen. Gerade und auch im Kunsthandel, wo in Deutschland häufig Geld gewaschen wird, ist höhere Aufmerksamkeit als bislang geboten.