Sachverhalt: Kündigungsschutzklage nach Kündigung mit kurzer Frist gem. § 622 Abs.3 BGB
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil vom 05.12.2024, 2 AZR 275/ 23 mit dem Thema befasst, ob und inwieweit bei einem zunächst auf 6 Monate befristeten Arbeitsverhältnis eine vorzeitige Kündigung mit einer 2-wöchigen Frist gemäß § 622 Abs. 3 BGB möglich ist.
In dem betreffenden Arbeitsvertrag war unter anderem folgendes bestimmt:
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses, Probezeit:
1. Der Arbeitnehmer wird ab 01.09.2022 als Serviceberater/Kfz-Meister eingestellt.
2. Die Einstellung erfolgt zunächst zur Probe bis zum 28.02.2023
Das Probearbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit begründet.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich gekündigt werden.“
Position des Arbeitgebers: Kündigungsfrist von 2 Wochen gem. § 622 Abs. 3 BGB maßgeblich
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.10.2022 unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum 11.11.2022. Hiergegen hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Probezeitvereinbarung unwirksam
In seinem Urteil vom 05.12.2024 hat das Bundesarbeitsgericht zunächst ausgeführt, dass die Vereinbarung einer Probezeit, die genauso lange andauere, wie das befristete Arbeitsverhältnis selbst, gegen § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoße. Denn dort sei bestimmt, wenn für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart werde, dass diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen müsse.
Die Rechtsfolge sei – so das BAG – dass die Vereinbarung einer am Maßstab des § 15 Abs. 3 TzBfG zu langen Probezeit die darauf bezogene Vereinbarung entfallen lasse, somit sei die Probezeitvereinbarung unwirksam.
Mangels wirksam vereinbarter Probezeit konnte das Arbeitsverhältnis somit nicht gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Allerdings lasse die Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses unberührt, wenn neben oder in einer Vereinbarung über die Probezeit eine Abrede über die Kündbarkeit trotz Befristung des Arbeitsverhältnisses getroffen worden sei.
Dies war hier der Fall, sodass das BAG die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit der Frist des § 622 Abs. 1 BGB, somit zum 30.11.2022 ausgelegt hat.