Die Eheleute sind seit Jahren verheiratet und haben in der Ehe ein beiden gemeinsam gehöriges Einfamilienhaus errichtet.
Nach 20 Jahren Ehe kommt der Mann auf die Idee, sich nach einer neuen Partnerin umzusehen und verlangt die Scheidung.
Seine Frau (mit 2 Kindern aus dieser Ehe) stellt von Anbeginn an fest, dass sie natürlich das Haus behalten werde; er, der Ehemann, solle sich darauf einrichten, dass er seine Haushälfte auf seine Ehefrau zur Erhaltung des Familienwohnsitzes – wie bisher – zu übertragen haben werde.
Der Ehemann erklärt sich auch damit einverstanden.
Nach diesem Einigungsprozess verlässt der Ehemann das noch gemeinsame Wohnhaus und zieht mit seiner neuen Lebensgefährtin in eine neue Wohnung.
Im Rahmen der dann erfolgenden Scheidung vereinbaren die Eheleute, wie vorbesprochen, dass die Haushälfte des Ehemannes auf seine bisherige Ehefrau übertragen werde.
Er erhält hierfür fairerweise ein Veräußerungsentgelt von seiner Ehefrau.
Der Ehemann ist sich einer steuerlichen Problematik gar nicht bewusst: Aber er staunt, als dann das Finanzamt sich bei ihm meldet und auf den Veräußerungspreis, den er erzielt hat, Einkommensteuer fordert: Denn es handele sich um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, das mit einem Gewinn abgeschlossen habe. Er habe dieses Grundstück auch nicht bis zuletzt genutzt, sondern er sei ja vorab aus dem Haus ausgezogen, sodass dieses in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei. Deshalb greife die Steuerbefreiungsvorschrift für solcher Art genutzte Grundstücke hier nicht:
Also aufpassen bei bevorstehender Scheidung mit Übertragung des gemeinsamen Wohnhauses (oder von Teilen davon) an den im Wohnhaus verbleibenden geschiedenen Ehepartner: Hier kann sich ein Veräußerungsgeschäft ergeben, das dann den vom ausziehenden Ehegatten erzielten Veräußerungsgewinn, den er vom verbleibenden Ehegatten bezieht, durchaus mindern kann (so Bundesfinanzhof zitiert nach Handelsblatt 21.05.2023, Seite 37).