Die momentane Krisensituation auf vielen unternehmerischen Einsatzgebieten hat den Gesetzgeber bewogen, gerade im Insolvenzrecht bestimmte Erleichterungen für Unternehmensentscheidungen zu schaffen. Das Bundesjustizministerium will demgemäß für Unternehmen, die im Kern gesund sind, vermeiden, dass sie (ohne weiteres) über die Energiepreise in die Insolvenz gedrängt werden. Deshalb soll der Prognosezeitraum bei der sogenannten Überschuldungsprüfung von bislang 12 Monaten auf künftig 4 Monate vermindert werden: Das heißt also, dass bei der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages wegen Überschuldung keine Antragstellungspflicht angenommen werden kann, wenn der Fortbestand des Unternehmens über den Zeitraum von 4 Monaten (statt bisher 12 Monaten) hinreichend wahrscheinlich ist.
Von Überschuldung wird dabei gesprochen, wenn das aktive Vermögen des Unternehmens seine bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Zahlungsunfähigkeit dagegen bedeutet, dass ein Schuldner fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr (rechtzeitig) erfüllen kann. Hierbei ist die kurzfristige Zahlungsstockung noch keine Zahlungsunfähigkeit; erst wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt, darf man die Zahlungsunfähigkeit bejahen.
Insolvenzverschleppung tritt deshalb bei der Zahlungsunfähigkeit erst ein, wenn das Unternehmen nicht spätestens innerhalb von 3 Wochen (oder bei der Überschuldung: innerhalb von 6 Wochen) einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellt. Die Insolvenzverschleppung ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Aufpassen müssen vor allen Dingen solche Unternehmen, die man als „Zombie-Unternehmen“ bezeichnet: Viele Unternehmen haben im Zuge der Corona-Krise oder von Flutkatastrophen unrentabel, teils vollkommen ertraglos gearbeitet und konnten nur durch staatliche Hilfen künstlich am Leben gehalten werden. Das waren sogenannte „Zombie-Unternehmen“. Eine Marktbereinigung hat bislang nicht stattgefunden. Erst jetzt, wo die Primär-Ursachen für die Rückschritte im Markt jedenfalls überwiegend behoben sein dürften, müssen solche Unternehmen reagieren und gegebenenfalls Pleite anmelden, wenn die Verluste die Weiterwirtschaft unter „praktisch normalen Umständen“ verhindern. In jedem Fall sollten bei Zahlungsengen oder auftretenden gravierenden Marktertragsveränderungen für Unternehmen Überlegungen des Unternehmers erfolgen, ob er sich einer Pleite nähert oder ob es sich nur um vorübergehende, in absehbarem Zeitraum bewältigbare Schwierigkeiten in der Unternehmensfortentwicklung handelt. Hierbei ist insbesondere wirtschaftliche Hilfeleistung nötig, die wir unserem Mandanten in jedem Fall angedeihen lassen, um Strafbarkeiten auszuschließen!