Bekanntlich sind Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich als Werbungskosten oder (bei zu Hause arbeitenden Gewerbetreibenden oder Freiberuflern) Betriebsausgaben.
Im jüngsten Streitfall (BFH VIII R 16/15) hatte ein Steuerberater sich in seinem Einfamilienhaus ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit eingerichtet, wozu er allerdings das baulich zugehörige Badezimmer nebst Flur umfassend umbaute. Die entstandenen Umbaukosten wollte er teilweise als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem neu eingerichteten häuslichen Arbeitszimmer geltend machen. Der Bundesfinanzhof lehnte dies jedoch ab: Zwar könnten Renovierungs- und Reparaturaufwendungen wie Schuldzinsen, Gebäudeabschreibungen und Müllabfuhrgebühren, die für das gesamte Gebäude anfallen, anteilig auch für betrieblich genutzte Räume berücksichtigt werden, aber nicht dann, wenn – wie hier – Kosten aufgewandt wurden, um einen jedenfalls nicht nur in untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dienenden Wohnungsteil zu renovieren: Das Badezimmer sei kein Teil eines häuslichen Arbeitszimmers, es diene den privaten Wohnzwecken und sei deshalb weder flächenanteilig noch in der Quote, in der Aufwendungen für das Arbeitszimmer abzugsfähig seien, als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) zu behandeln. Entscheidend sei, worauf sich die Aufwendungen für die Renovierungen bezogen hätten: Das seien hier die den Wohnzwecken dienenden Flächen und nicht die dem Arbeitszimmer gewidmeten. Also: keine Aufteilung!